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Messprogramm für das Grundwasser

Vorgaben für das Monitoring

Das Monitoring Grundwasser nach EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) umfasst die Erhebung und Interpretation von Daten zur Grundwassermenge und Grundwasserqualität unter Einbeziehung verschiedener Methoden und Expertenwissen. Es ist ein kontinuierlicher Prozess, in dem in festgelegten zeitlichen Abständen (erstmals Ende 2008 und dann alle 6 Jahre) eine Beurteilung des Grundwasserzustandes sowohl bezogen auf die Grundwassermenge als auch auf die Grundwassergüte in einen guten oder schlechten Zustand erfolgt. Dies ist die Grundlage der Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanung.


Abgrenzung Grundwasserkörper

Nach WRRL bzw. GewBEÜ-V sind die Grundwasservorkommen in Grundwasserkörper einzuteilen. Die Abgrenzung und Beschreibung der Grundwasserkörper erfolgte in NRW nach hydrogeologischen und hydraulischen Kriterien, d.h. es wurden landesweit 275 Grundwasserkörper innerhalb der Grenzen der Teileinzugsgebiete abgegrenzt. Die durchschnittliche Größe eines Grundwasserkörpers beträgt 124 km². Das Monitoring wird für jeden Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern durchgeführt und bezieht sich grundsätzlich auf den oberen Hauptgrundwasserleiter.


Messnetze

Zur Beurteilung des Grundwasserzustandes wurden landesweit 275 Grundwasserkörper gebildet. Zu deren Überwachung sind 3 verschiedene Messnetze eingerichtet worden - zur überblicksweisen und operativen Überwachung des chemischen Zustands und zur mengenmäßigen Überwachung. Die Messnetze sind mit einer ausreichenden Messstellendichte so konzipiert, dass sie eine verlässliche Aussage über den Grundwasserzustand erlauben.


Kriterien für die Ermittlung eines guten mengenmäßigen Zustands

Das Grundwasser ist gemäß Anhang V WRRL in einem guten mengenmäßigen Zustand, wenn keine Übernutzung des Grundwassers stattfindet und keine signifikante Beeinträchtigung von grundwasserabhängigen Landökosystemen oder in Verbindung stehenden Oberflächengewässern. Weiterhin sollen keine Anzeichen für Intrusionen von Salzen und andere Stoffen vorliegen.

Beim Monitoring kommen, wie bei der Bestandsaufnahme zur WRRL, folgende Verfahren zur Anwendung:

Kriterien für die Ermittlung eines guten chemischen Zustands

Das Grundwasser ist gemäß Anhang V WRRL in einem guten chemischen Zustand, wenn EU-weite Qualitätsnormen eingehalten werden und keine Beeinträchtigung von grundwasserabhängigen Landökosystemen oder in Verbindung stehenden Oberflächengewässern erfolgt. Weiterhin sollen keine Anzeichen für anthropogen bedingte Intrusionen von Salzen oder anderen Stoffen vorliegen.

Vorgegebene Qualitätsnormen gemäß GewBEÜ-V und Tochterrichtlinie Grundwasser sind:

Nitrat 50 mg/l
Pflanzenschutzmittel (Einzelstoff) 0,1 µg/l
Pflanzenschutzmittel insgesamt 0,5 µg/l

Im LAWA-Ausschuss Grundwasser wurde Einigkeit darüber erzielt, bundesweit einheitlich die Geringfügigkeitsschwellen der LAWA als Schwellenwerte zu verwenden. Für den Parameter Ammonium – für den kein „offizieller“ Geringfügigkeitsschwellenwert vorliegt – wurde im LAWA-AG ein Schwellenwert von 0,5 mg/l abgeleitet.
Bereits im ersten Bewirtschaftungsplan 2008/2009 soll auf Basis der folgenden Schwellenwerte eine Bewertung des chemischen Zustands des Grundwassers erfolgen:

Arsen 10 µg/l
Cadmium 0,5 µg/l
Blei 7 µg/l
Quecksilber 0,2 µg/l
Nickel 14 µg/l
Chlorid 250 mg/l
Sulfat 240 mg/l
Summe Trichlorethylen und Tetrachlorethylen 10 µg/l
Ammonium 0,5 mg/l

Der LAWA-Ansatz wurde auch in NRW umgesetzt. Demnach ist ein Grundwasserkörper dann in einem schlechten Zustand, wenn die belastete Fläche größer als 33% der betroffenen Landnutzungsfläche (z.B. landwirtschaftliche Fläche) ist und wenn diese relevante Belastung min. 25 km² groß ist (bei kleinen Grundwasserkörpern mind. 33% der Grundwasserkörper-Fläche).


Punktquellen

Zur Beurteilung, ob ein Grundwasserkörper, der in der Bestandsaufnahme aufgrund punktueller Belastungen als „Zielerreichung unwahrscheinlich“ eingestuft wurde, in einem schlechten chemischen Zustand ist, werden soweit möglich die Schadstofffahnen nach den LAWA-Geringfügigkeitsschwellen abgegrenzt. Wenn die Fahnenausbreitung größer als 10 % der Grundwasserkörperfläche oder größer als 25 km² ist, ist der Grundwasserkörper in einem schlechten Zustand (Konvention auf LAWA-Ebene).

Trendumkehr

Gemäß § 33a WHG ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden.

Als Ausgangspunkt für die Trendumkehr nennen die WRRL und die Tochterrichtlinie Grundwasser 75 % der Qualitätsnorm bzw. auch des Schwellenwertes, es sei denn die Mitgliedstaaten legen eigene Ausgangspunkte fest. In NRW werden wie in den anderen Bundesländern 75 % veranschlagt.

Der Ausgangspunkt der Trendumkehr ist nicht entscheidend für die Festlegung des guten oder schlechten Zustandes des Grundwassers, sondern ist maßgeblich für die Durchführung von Maßnahmen.