Bewirtschaftungsplan

Freitag, 28. April 2017

Bewirtschaftungsplan

Zu den Zielen der EG-Wasserrahmenrichtlinie gehört der Schutz und die Verbesserung des ökologischen, chemischen und mengenmäßigen (Grundwasser) Zustandes aller Wasserkörper. Dazu werden auf der Grundlage einer umfassenden Bestandsaufnahme und der regelmäßigen Überwachung der Gewässer Bewirtschaftungspläne mit den zugehörigen Maßnahmenprogrammen erfasst.

In der EG-WRRL (Artikel 13) ist festgelegt, dass für jedes Flussgebiet in Europa alle sechs Jahre ein Bewirtschaftungsplan erstellt werden muss. Der Bewirtschaftungsplan ist das zentrale Element zur Umsetzung der EG-WRRL. Er enthält die fortgeschriebene Bestandsaufnahme, behördenverbindliche Maßnahmenprogramme und eine Liste der Bewirtschaftungsziele, ggf. Begründungen zu Fristverlängerungen, alternativen oder weniger strengen Bewirtschaftungszielen sowie eine wirtschaftliche Analyse. Grundsätzlich sollen auch für grenzüberschreitende, also internationale Flussgebiete einzelne Bewirtschaftungspläne erstellt werden. In jedem Fall ist für den nationalen Teil einer Flussgebietseinheit ein zusammenhängender Plan zu erstellen. Die Bewirtschaftungspläne der Flussgebiete können durch detaillierte Bewirtschaftungspläne, z.B. einzelner Bundesländer ergänzt werden.

Nordrhein-Westfalen hat für seine Anteile an den Flussgebieten Rhein, Weser, Ems und Maas in den beiden Bewirtschaftungszyklen 2010-2015 und 2016-2021 jeweils einen Bewirtschaftungsplan, das Maßnahmenprogramm sowie Planungseinheitensteckbriefe – mit Planungsergebnissen und Programmmaßnahmen für einzelne Wasserkörper bzw. Wasserkörpergruppen – erstellt.