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LAWA-Programmmaßnahme 069

LAWA-Programmmaßnahme 069

Maßnahmen zur Herstellung/Verbesserung der linearen Durchgängigkeit an Staustufen/Flusssperren, Abstürzen, Durchlässen und sonstigen wasserbaulichen Anlagen gemäß DIN 4048 bzw. 19700 Teil 13

Programmmaßnahme - 069

Maßnahmen zur Herstellung/Verbesserung der linearen Durchgängigkeit an Staustufen/Flusssperren, Abstürzen, Durchlässen und sonstigen wasserbaulichen Anlagen gemäß DIN 4048 bzw. 19700 Teil 13

Maßnahmen an Wehren, Abstürzen und Durchlassbauwerken zur Herstellung/Verbesserung der linearen Durchgängigkeit, z.B. Rückbau eines Wehres, Anlage eines passierbaren Bauwerkes (Umgehungsgerinne, Sohlengleite, Rampe, Fischauf- und -abstiegsanlage), Rückbau/Umbau eines Durchlassbauwerkes (Brücken, Rohr- und Kastendurchlässe, Düker, Siel- u. Schöpfwerke u. ä.), optimierte Steuerung eines Durchlassbauwerks (Schleuse, Schöpfwerk u.ä.), Schaffen von durchgängigen Buhnenfeldern

Belastungstyp nach WRRL, Anhang II
EU-Art nach HWRM-RL
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen: Durchgängigkeit
Zuordnung Richtlinie WRRL/OW
Wechselwirkung WRRL-HWRMRL M2
EU-Schlüsselmaßnahme 5
Bisherige Bezeichnung (NRW) HY_OW_U19_Durchgängigkeit
Bereich OW/GW OW
Art der Erfassung/Zählweise Einzelmaßnahme [Anzahl]
Signifikante Belastung
(nach WRRL, Anhang II)
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen
Belastung/Ursache Durchgängigkeit
Vollzugsmaßnahme siehe "Handbuch Querbauwerke", Herausgeber MKULNV, 1. Auflage 2005 und LUA Merkblatt Nr.18 "Ökologische Durchgängigkeit von Hochwasserrückhaltebecken"; Essen: LUA 1999, 28 S.
Wirkung

Positive Wirkung auf die Komponenten Fische und Makrozoobenthos.

Verbesserung der longitudinalen Durchgängigkeit für die Biozönose, den Sedimenttransport und den Stoffhaushalt. Bei Fischabstiegsanlagen Verhinderung/Vermeidung der Verluste der Abwanderung....

Nebenwirkungen
Rechtliche Grundlagen
  • §§ 8, 10 WHG, §§ 15, 17 LWG (Erlaubnis, Bewilligung)
  • Auflagen und Vorbehalt nach §§ 4 Abs. 2 Nr. 2a und 5 Abs. 1 Nr. 1a WHG;
  • regelmäßige Überprüfung erteilter Zulassungen nach (§§ 116 und 154 LWG)
  • §§ 2, 3, 7 WHG (Stau als Gewässerbenutzung)
  • § 67 WHG, §§ 71 ff. LWG (Gewässerausbau wie z.B. Strömungsregulierung, Staustufen, morphologische Veränderungen)
  • § 39 WHG, §§ 61 ff. LWG (Gewässerunterhaltung)

Berücksichtigung und Anwendung der Blauen Richtlinie in jeweils aktueller Fassung.

Potenzieller Maßnahmenträger -
Kriterien für signifikante Nutzungseinschränkungen

Von einer signifikanten Nutzungseinschränkung ist grundsätzlich auszugehen,

  • wenn durch die Maßnahme die landwirtschaftliche Drainagefunktion des Gewässers beeinträchtigt wird,
  • wenn der Hochwasserschutz eingeschränkt wird,
  • wenn der ordnungsgemäße Abfluss nicht sichergestellt ist.
Hinweise zur Kostenermittlung

Standardkostenansätze:

  • unterer Ansatz: 10.000 €/Bauwerk
  • mittlerer Ansatz: 50.000 €/Bauwerk
  • oberer Ansatz: 500.000 €/Bauwerk

Von den Geschäftstellen ist pro Wasserkörpergruppe die Anzahl der Bauwerke mit dem am besten passenden Ansatz (unterer/mittlerer/oberer) zu multiplizieren. Die Summe dieser Beträge ergibt die Investitionen der Programmmaßnahme pro Wasserkörpergruppe.

Dokumentationsbedarf seitens der Geschäftsstellen Es sollten Aussagen getroffen werden zum Maßnahmenträger und zu Vereinbarungen (Finanzierungsaussagen,…)
Bemerkung Unter diese Programmmaßnahmen sollen alle Bauwerke gefasst werden, welche nicht als Stauanlage erfasst werden, d.h. auch Verrohrungen.
Hinweise zum Umsetzungsstatus -
Die Maßnahme ist abgeschlossen, wenn -


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