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LAWA-Programmmaßnahme 072

LAWA-Programmmaßnahme 072

Maßnahmen zur Habitatverbesserung im Gewässer durch Laufveränderung, Ufer- oder Sohlgestaltung

Programmmaßnahme - 072

Maßnahmen zur Habitatverbesserung im Gewässer durch Laufveränderung, Ufer- oder Sohlgestaltung

Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur von Sohle und Ufer mit baulicher Änderung der Linienführung z.B. Maßnahmen zur Neutrassierung (Remäandrierung) oder Aufweitung des Gewässergerinnes. Geht im Gegensatz zu Maßnahme 70 über das Initiieren hinaus.

Belastungstyp nach WRRL, Anhang II
EU-Art nach HWRM-RL
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen: Morphologie
Zuordnung Richtlinie WRRL/OW
Wechselwirkung WRRL-HWRMRL M1
EU-Schlüsselmaßnahme 6
Bisherige Bezeichnung (NRW) HY_OW_U17_Morphologie
Bereich OW/GW OW
Art der Erfassung/Zählweise Länge [km]
Signifikante Belastung
(nach WRRL, Anhang II)
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen
Belastung/Ursache Morphologie
Vollzugsmaßnahme

Zugeordnete Vollzugsmaßnahmen:

  • G1.3.1 Sohl- und Uferverbau entfernen
  • G1.3.2 Maßnahmen zum Totholzdargebot

Siehe zu G1.3.1 und G1.3.2 auch Maßnahmen/HY OW U44 Morphologie

  • G1.4 Anlage von Sohl-/Uferstrukturierung und Gerinneverläufen
  • G1.4.1 Neutrassierung des Gerinnes
  • G1.4.2 Aufweitung des Gerinnes
  • G1.4.3 Anlage von Initialgerinnen

Ausbildung eines asymetrischen Querprofils/streckenweise Gewässerbettaufweitung, Entwicklung von Sedimentbänken, Einbau von Holzstrukturen, Öffnen bestehender Ufersicherung (Steinschüttung), freie Umlagerungsdynamik des Sedimentes, Ausbildung eines pendelnden Verlaufes, Ausbildung von Nebengrinnen dem Referenztyp entsprechend

Wirkung -
Nebenwirkungen
Rechtliche Grundlagen
  • §§ 27 ff. WHG, (Bewirtschaftungsziele, Bewirtschaftungsanforderungen)
  • §§ 66, 71 LWG, (Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau)
  • §§ 38 WHG, §§ 31, 61 LWG (Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen)
  • Berücksichtigung und Anwendung der Blauen Richtlinie in jeweils aktueller Fassung.
Potenzieller Maßnahmenträger Wasserverband, Kommune
Kriterien für signifikante Nutzungseinschränkungen -
Hinweise zur Kostenermittlung

Standardkostenansätze:

  • unterer Ansatz: 100 €/m (im Allgemeinen bei Anhebung der GSG um eine Stufe)
  • mittlerer Ansatz: 200 €/m (im Allgemeinen bei Anhebung der GSG um zwei Stufen)
  • oberer Ansatz: 300 €/m (im Allgemeinen bei Anhebung der GSG um drei Stufen)

Von den Geschäftstellen sind pro Wasserkörpergruppe die erforderlichen Gewässerlängen mit dem am besten passenden Ansatz (unterer/mittlerer/oberer) zu multiplizieren um die Investitionen zu erhalten.

Kosten für erforderlichen Grunderwerb zur Bereitstellung eines Entwicklungskorridors sind nicht quantifiziert.

Folgende Hinweise können bei der Einstufung behilflich sein: Kostenschätzung für das Entfernen von Sohl - und Uferverbau:

Pro Gewässerstrukturgüteklasse sind ca. 50€/m anzusetzen, insbesondere eventuell geänderte Unterhaltungskosten sind im Nachhinein zu berücksichtigen.

Kostenschätzung für Maßnahmen zum Totholzangebot:

a) Neuanpflanzung Ufergehölze:

  • ca. 6 €/m² (Mittelwert aus Baum- und Strauchpflanzung);
  • bei Initialpflanzung nur ca. 15 % der Kosten

b) Gehölzentfernung:

  • Große Bäume (Durchmesser > 100 cm): ca. 600 €/Baum;
  • Mittlere Bäume (Durchmesser 50 – 100 cm): ca. 350 €/Baum;
  • Kleinere Bäume/Gehölze (Durchmesser 30 – 50 cm): 150 €/Baum;
  • Kleine Bäume/Gehölze (Durchmesser < 30 cm): 15 €/Baum

Kostenschätzung für Neutrassierung des Gerinnes:

  • < 10m Sohlbreite: 200 bis 300€/m;
  • > 10m Sohlbreite: 300 bis 1000€/m.

Für die Neutrassierung ist i. d. R. ein Entwicklungskorridor erforderlich sowie ein Verfahren nach § 31 WHG

Kostenschätzung für Aufweitung des Gerinnes:

  • < 10m Sohlbreit: 200 bis 300€/m;
  • > 10m Sohlbreite 300 bis 600€/m.

Flächen für die Aufweitung oder ein Entwicklungskorridor sind bereitzustellen. Häufig Verfahren nach § 31 WHG.

Kostenschätzung für die Anlage von Initialgerinnen:

Die Kosten liegen aufgrund der geringeren Dimensionierung entsprechend niedriger als die Kostenansätze bei einer Neutrassierung (rd. 25-50%). Entwicklungskorridor ist bereitzustellen, zumeist Verfahren nach § 67 ff WHG.

Dokumentationsbedarf seitens der Geschäftsstellen In der Regel ist ein ein Verweis auf den zugehörigen Umsetzungsfahrplan (Kooperation) erforderlich. Werden Ergänzungen des UFP für erforderlich gehalten sind diese stichwortartig (Art, Lage, Umfang) festzuhalten.
Bemerkung In der Regel handelt es sich hier um Maßnahmen zum "Bau" eines Strahlursprungs oder eines Trittsteins. Die notwendigen Einzelmaßnahmen sind im Umsetzungsfahrplan hinterlegt, auf den verweisen werden sollte. Soweit Ergänzungen für den UFP erforderlich sind, sollten diese kurz beschrieben (wo, was, wer, wann) und im Maßnahmenprogramm dokumentiert werden.
Hinweise zum Umsetzungsstatus Siehe: Umsetzungsstand von Programmmaßnahmen
Die Maßnahme ist abgeschlossen, wenn wenn der geplante Entwicklungskorridor für das Gewässer dauerhaft gesichert ist und die geplanten Einzelmaßnahmen umgesetzt sind.


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