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Stakeholderkonferenz Juni 2020

Es ist ein Foto eines größeren historischen Saals zu sehen. Mehrere Personen sitzen in diesem Saal an Tischen, alle Personen können sich sehen und sind einander zugewandt. Auf dem Foto wurde eine Grafik eingezeichnet, die zwei Sprechblasen mit einer gestrichelten Linie verbindet.

Auch in besonderen Zeiten ist uns das Gespräch mit allen Beteiligten ein Anliegen. Die Stakeholder-Konferenz zur Aufstellung des 3. Bewirtschaftungsplans am 24. Juni 2020 hält den lebendigen Dialog aufrecht.

Bei der Bezirksregierung Düsseldorf fand am 24. Juni 2020 eine weitere Stakeholder-Konferenz zur Wasserrahmenrichtlinie statt. Aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und der räumlichen Möglichkeiten musste die Zahl der Teilnehmenden beschränkt werden.

Der rege Austausch der Beteiligten bestätigte, wie wichtig eine Präsenzveranstaltung neben den vielen bilateralen Gesprächen ist.

Im Rahmen der Sitzung wurden maßgebliche Themen der Bewirtschaftungsplanung angesprochen und diskutiert. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter den folgenden Stichworten:

Vorbereitung des 3. BWP: Wie geht es weiter

Die Entwürfe des 3. Bewirtschaftungsplans für die nordrhein-westfälischen Anteile an den Flussgebieten Rhein, Weser, Ems und Maas werden trotz der Erschwernisse des Verfahrens durch die SARS-CoV-2-Virus-Pandemie fristgerecht aufgestellt und zum 22.12.2020 veröffentlicht. Das gilt auch für die Entwürfe der Maßnahmenprogramme als Bestandteil der Bewirtschaftungsplanung.

Der gemeinsame Dialog mit den Vertretern der Stakeholder soll möglichst im ersten Drittel des Jahres 2021 innerhalb der Frist zur Stellungnahme (22.12.2020 bis 22.06.2021) geführt werden. Das MULNV prüft die technischen Möglichkeiten für die digitale Durchführung von Besprechungen.

Die Bezirksregierungen werden im 2. Halbjahr 2020 vor allem bilaterale Gespräche mit den Mitwirkungspflichtigen und pflichtigen Maßnahmenträgern führen.

Umsetzung der LAWA-Beschlüsse zur Bewirtschaftungsplanung in NRW

Die Dokumente der LAWA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser) geben umfangreiche Hinweise zur Bewirtschaftungsplanung. Herausgehoben wurde bei der Stakeholder-Konferenz 2020 die neue Festlegung zum Umsetzungsstatus von Maßnahmen. Die neue fünfstufige Einteilung des Umsetzungsstatus (in Anlehnung an das Vorgehen bei der Hochwasserrisikomanagementplanung) verfeinert die bekannte Unterteilung in drei Stufen und wird anhand von Beispielen erläutert.

Der Fokus liegt auf dem neu eingeführten Begriff „ergriffen“. Die neue Bezeichnung „ergriffen“ bedeutet, dass Maßnahmen zwar identifiziert wurden, aber noch nicht alle begonnen bzw. abgeschlossen sein müssen. Die LAWA hat die fünfstufige Einteilung weiter präzisiert und die unter die jeweilige Kategorie fallenden Maßnahmen beschrieben.

NRW hat die von der LAWA entwickelte Einteilung weiter konkretisiert und auf die zum Teil NRW-spezifischen Instrumente (wie z. B. Maßnahmenübersichten), aber auch Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungskonzepte angewendet und beschrieben. In der Konferenz wurden Beispiele vorgestellt, ab wann eine Maßnahme als „laufend“ und damit als „ergriffen“ eingestuft wird.

Alle Programmmaßnahmen, die erst nach 2027 ergriffen werden können, müssen mit einer Begründung versehen werden, warum sich die Maßnahmen verzögern. Fristverlängerungen sollen möglichst kurz gewählt werden. Die LAWA setzt weiterhin 6-Jahres-Zyklen über 2027 hinaus als Orientierung für die Bewirtschaftungsplanung an.

Ergänzend wurden die Vorgehensweisen zur Festlegung der Bewirtschaftungsziele und zur Anwendung des „Transparenzansatzes“ dargestellt.

Der Umsetzungsstatus wird unterschieden in „nicht ergriffen“ und „ergriffen“. In der zweistufigen Einteilung wird der Punkt „ergriffen“ noch unterteilt in „begonnen, aber noch nicht abgeschlossen“ und in „abgeschlossen. Die Einteilung „nicht ergriffen“ heißt hier „nicht begonnen“. In der fünfstufigen Einteilung wird „die Einteilung „nicht ergriffen/nicht begonnen“ unterteilt in „nicht begonnen“ und „in Vorbereitung“. „Ergriffen“ unterteilt sich in „laufend“, „fortlaufend“ und „abgeschlossen“.

 

Grundsätze der Maßnahmenplanung im dritten Zyklus („Vollplanung“)

Das hohe Ambitionsniveau der Wasserrahmenrichtlinie wurde weiterhin beibehalten.

Die flächendeckende Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen bis 2027 ist jedoch unrealistisch. Auf Grundlage der aktuellen Zustandsbewertung und aller bekannter Belastungsfaktoren wurde eine „Vollplanung“ durchgeführt. Diese beinhaltet sämtliche Programmmaßnahmen, die nach aktuellem Kenntnisstand erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele in den Bächen, Flüssen und Seen sowie beim Grundwasser zu erreichen.

Auf die Ausweisung weniger strenger Bewirtschaftungsziele sollte weitgehend verzichtet werden. Diese waren nur zu setzen, wenn eine Erreichung der Bewirtschaftungsziele langfristig nicht möglich ist.

Für die Umsetzung der Programmmaßnahmen der „Vollplanung“ wurde eine tragfähige Zeitplanung erarbeitet, die bei Bedarf auch über das Jahr 2027 hinausgeht. Für diese Maßnahmen wurde im Weiteren dargestellt, wann die Bewirtschaftungsziele voraussichtlich erreicht werden können. Hiermit werden Maßnahmen, Umsetzungszeiträume und die Zielerreichung transparent dargestellt. Vorrangiges Ziel ist die Erreichung der Bewirtschaftungsziele bis 2027 für möglichst viele Wasserkörper. Dafür war eine Prüfung erforderlich, wie weit die aktuellen Zustandsbewertungen vom „guten Zustand“ entfernt sind und wie weit die Maßnahmenumsetzung vorangeschritten ist.

Im Fokus stehen insbesondere Wasserkörper, deren Defizit nur durch wenige Belastungen verursacht wird. Gleiches gilt, wenn nur noch einzelne Maßnahmen abzuschließen sind, nach deren Ende von einer sofortigen oder kurzfristigen Zielerreichung ausgegangen werden kann. Für diese Wasserkörper wurde eine Zielerreichung bis 2027 unbedingt angestrebt.

Nach 2027 sind nach Wasserhaushaltsgesetz nur noch Fristverlängerungen zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele aufgrund „natürlicher Gegebenheiten“ möglich. Diese Begründung kann gemäß „Transparenzansatz“ der LAWA auch auf Fristverlängerungen für die Wasserkörper angewendet werden, in denen alle Programmmaßnahmen bis 2027 „ergriffen“ wurden. Entsprechend der LAWA-Empfehlung ist dabei auch eine Abschätzung des Zeitpunkts der Maßnahmenumsetzung sowie der voraussichtlichen Zielerreichung erforderlich.

Es ist ein Foto eines größeren historischen Saals zu sehen. Mehrere Personen sitzen in diesem Saal an Tischen, alle Personen können sich sehen und sind einander zugewandt.

Empfehlungen für die bundesweite Bewirtschaftungsplanung im dritten Zyklus

Um die Ziele der WRRL flächendeckend zu erreichen, wird mehr Zeit für die Umsetzung von Maßnahmen benötigt, als die WRRL vorsieht.

In Deutschland sind sich die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser LAWA und die Umweltministerkonferenz einig, dass an den Zielen und Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie sowie am bestehenden Zielniveau festgehalten wird. Bewirtschaftungsziele werden daher im 3. Bewirtschaftungsplan (BWP), genauso wie bisher, nur in Ausnahmefällen abgesenkt .

Um die Ziele der WRRL flächendeckend zu erreichen, wird allerdings mehr Zeit für die Umsetzung von Maßnahmen benötigt, als die WRRL vorsieht. Zudem braucht es zum Teil Jahre, bis umgesetzte Maßnahmen ihre Wirkung entfalten und die Bewirtschaftungsziele erreicht werden.

Unter dem Begriff „Transparenzansatz“ hat die LAWA für den 3. BWP eine bundesweite Vorgehensweise entwickelt, mit der für alle Gewässer der gesamte Prozess bis zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele transparent dargestellt werden soll. Im Rahmen dieses Ansatzes wird ausgehend vom aktuellen Kenntnisstand für alle Wasserkörper eine „Vollplanung“ durchgeführt. Dabei werden jeweils alle Programmmaßnahmen ermittelt, die zur Zielerreichung nach heutigem Kenntnisstand erforderlich sind. Für jeden Wasserkörper erfolgt die Abschätzung einer zeitlichen Perspektive. Diese setzt sich zusammen aus dem Zeitraum bis zur Umsetzung aller Programmmaßnahmen und dem Zeitraum, bis im Anschluss daran die Bewirtschaftungsziele erreicht werden. Bei langsam wirkenden Maßnahmen kann dieser Zeitraum viele Jahre umfassen.

Die LAWA hat hierfür verschiedene Dokumente in ihren Fachgremien erstellt:

  • Gemeinsames Verständnis von Begründungen zu Fristverlängerungen und zu abweichenden Bewirtschaftungszielen
  • Empfehlungen für die Begründungen von Fristverlängerungen aufgrund von „natürlichen Gegebenheiten“ für die Ökologie
  • Begründungen von Fristverlängerungen aufgrund von „natürlichen Gegebenheiten“ für die Stoffe der Anlage 8 OGEWV
  • Begründungen von Fristverlängerungen aufgrund von „natürlichen Gegebenheiten“ für die flussgebietsspezifischen Schadstoffe (Anlage 6 OGEWV)
  • Hinweise und Empfehlungen für eine harmonisierte Berichterstattung in den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen für den 3. Bewirtschaftungszeitraum