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LAWA-Programmmaßnahme 001

LAWA-Programmmaßnahme 001

Neubau und Anpassung von kommunalen Kläranlagen

Programmmaßnahme - 001

Neubau und Anpassung von kommunalen Kläranlagen

Kläranlagenneubauten und Erweiterung bestehender Kläranlagen bezüglich der Reinigungsleistung (Erhöhung der Kapazität)

Belastungstyp nach WRRL, Anhang II
EU-Art nach HWRM-RL
Punktquellen: Kommunen / Haushalte
Zuordnung Richtlinie WRRL/OW
Wechselwirkung WRRL-HWRMRL M2
EU-Schlüsselmaßnahme 1
Bisherige Bezeichnung (NRW) PQ_OW_U47_Kommunen/Haushalte
Bereich OW/GW OW
Art der Erfassung/Zählweise Einzelanlage
Signifikante Belastung
(nach WRRL, Anhang II)
Punktquellen
Belastung/Ursache Kommunen und Haushalte
Vollzugsmaßnahme

Gemäß

gehört hierzu: A7: Kommunale Kläranlagen - Maßnahmen mit Beeinflussung der Ablaufqualität

Wirkung Reduzierung von Stofffrachten; Quantifizierung abhängig vom Einzelfall.
Nebenwirkungen  
Rechtliche Grundlagen

Kombinierter Ansatz gem Art. 10 WRRL:
Emissionsseitige Anforderungen:

  • § 57 WHG (Begrenzung d. Schadstofffracht gem. St.d.T. für Abwassereinleitungen),
    § 13a WHG
  • AbwV mit Anhängen
  • AbwAG

Immissionsseitige Anforderungen:

  • OGewV
Potenzieller Maßnahmenträger Kommune, Wasserverband
Kriterien für signifikante Nutzungseinschränkungen -
Hinweise zur Kostenermittlung Werden der ABK-Datenbank entnommen, sofern die Maßnahme bereits in einem gültigen ABK vorliegt, andernfalls müssen die Kosten im Einzelfall geschätzt werden.
Dokumentationsbedarf seitens der Geschäftsstellen Die Einzel-Maßnahmen aus der ABK-Datenbank werden in regelmäßigen Abständen zentral automatisiert in die WKSB übertragen; die Geschäftsstellen ergänzen ggfs zusätzlich erforderliche Einzelmaßnahmen oder Angaben.
Bemerkung Mit Anpassungen sind größere bauliche Maßnahmen gemeint, welche nicht unter die anderen möglichen Maßnahmen an Kläranlagen fallen. Emissionsseitige Anforderungen (Stand der Technik) an kommunale Kläranlagen gemäß der Kommunalabwasserrichtlinie werden in NRW durchgängig eingehalten; Immissionsseitige rechtliche Verpflichtungen bestehen aus der OGewV. Diese Verpflichtungen führen dann zu einer Prüfpflicht bezüglich Maßnahmen, wenn eine Abweichung vom guten Zustand/Guten Potential oder den Qualitätszielen der GewQV auf die entsprechende Einleitung ursächlich zurückzuführen ist.
Hinweise zum Umsetzungsstatus Siehe: Umsetzungsstand von Programmmaßnahmen
Die Maßnahme ist abgeschlossen, wenn die Anlage gebaut ist. Eine zeitnahe Inbetriebnahme muss dabei sichergestellt sein.


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