Organisation und Zuständigkeiten in NRW
Der Schlüssel für eine erfolgreiche Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie ist eine klare Aufgabenverteilung. Hier erfahren Sie mehr über die Aufgaben der verschiedenen Behörden in Nordrhein-Westfalen.
Verantwortung für die Umsetzung der Wasserrahmen- und Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie
Als oberste Landesbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV) verantwortlich für die Umsetzung der Wasserrahmen- und Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie.
Das MUNV entwirft und veröffentlicht den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm, übernimmt die Steuerung des Gesamtprozesses für die Erstellung der Hochwasserrisikomanagement-Pläne und führt die notwendige Öffentlichkeitsbeteiligung durch.
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Emilie-Preyer-Platz 1
40479 Düsseldorf
Tel.: 0211 4566-0
Fax: 0211 4566-946
E-Mail: poststelle [at] munv.nrw.de (poststelle[at]munv[dot]nrw[dot]de)
Zuständigkeit der Bezirksregierungen
Für die Organisation der Abläufe in den Teileinzugsgebieten sind die Bezirksregierungen zuständig. Hier werden die Entwürfe für die Maßnahmenprogramme erstellt und die Umsetzung überwacht und koordiniert. Die Bezirksregierungen bieten während der Beteiligungsphasen auch die Möglichkeit zur Einsicht in die ausgedruckten Anhörungsunterlagen.
Kontaktpersonen für die Belange der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie sind auf den jeweiligen Seiten der Teileinzugsgebiete genannt. Klicken Sie dazu einfach auf den Link zum jeweiligen Teileinzugsgebiet.
Teileinzugsgebiet | Zuständige Bezirksregierung |
---|---|
Seibertzstraße 1 | |
| Leopoldstraße 15 |
Cecilienallee 2 | |
| Zeughausstraße 2-10 |
Domplatz 1-3 |
Untere Wasserbehörden
Auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte sind die Unteren Wasserbehörden für die EG-WRRL zuständig. Ihre konkreten Aufgaben sind in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz festgelegt.
Im Rahmen der Gewässeraufsicht, zu der sie das Landeswassergesetz NRW in § 93 verpflichtet, müssen sie insbesondere gewährleisten, dass in den Gewässern ihres Zuständigkeitsbereichs (sogenannte "sonstige Gewässer") die Bewirtschaftungsziele des Wasserhaushaltsgesetzes (§§ 27 bis 31) eingehalten werden. Dazu ergreifen sie - unter Berücksichtigung von Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm - die Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele erforderlich sind. Das kann ein erweitertes Monitoring zur Ursachenforschung sein, eine Anpassung der Planung, eine bessere Koordinierung, das Treffen behördlicher Anordnungen und nicht zuletzt die Genehmigung von Maßnahmen sein.
Die Kontaktdaten der Wasserbehörden haben wir hier für Sie zusammengefasst:
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