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Die Aufgabe der Gemeinden ist es, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Hierfür ist die Zielsetzung, die Siedlungsentwicklung so zu gestalten, dass neue Risiken durch Hochwasser verhindert und bestehende reduziert werden (z. B. durch das Freihalten von Retentionsräumen). Zentrales restriktives Steuerungsinstrument ist dabei die Aufstellung von Bauleitplänen. Sie werden für das gesamte oder für Teile eines Stadtgebiets erarbeitet und enthalten rechtsverbindliche Festsetzungen. Dass es sich bei den Festsetzungen um rechtsverbindliche Vorgaben handelt, gibt der Bauleitplanung eine ganz elementare Rolle in der Hochwasservorsorge. Sie bietet ein umfangreiches Instrumentarium, um auf einen hochwasserangepassten Umgang mit Freiflächen und Bauland bzw. baulichen Anlagen hinzuwirken.

Wirksame Steuerungselemente im Geltungsbereich sind beispielsweise

  • Vorgaben für den Abstand zwischen Gewässer und baulichen Anlagen,
  • Bauweise und Stellung der baulichen Anlage,
  • Höhe des Erdgeschossfußbodens,
  • Verbot von Kellergeschossen,
  • Ausweisung neuer Baugebiete im ÜSG nur unter gewissen Vorgaben,
  • Rückhalt von Wasser in der Fläche,
  • Verzicht auf neue Bebauung in hochwassergefährdeten Bereichen.

Festsetzungs- und Kennzeichnungsmöglichkeiten in der Bauleitplanung sind im § 9 des Baugesetzbuches (BauBG) beschrieben. Für die Hochwasservorsorge sind insbesondere folgende Absätze relevant:

  • Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1)
  • die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1. Nr. 2)
  • Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 10)
  • Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 14)
  • öffentliche und private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15)
  • Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 16a)
  • Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 Abs. 1 Nr. 16b)
  • Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16c)
  • Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16d)
  • Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20)
  • geeignete Mindesthöhenlagen des Erdgeschosse (§ 9 Abs. 3)

Als Grundlage für die Aufstellung von Bauleitplänen dienen Pläne aus übergeordneten Planungsebenen und darin festgelegte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete. Die Hochwasserrisikokarte wird zusätzlich herangezogen.