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Was ist ein Überschwemmungsgebiet?

Überschwemmungsgebiete (ÜSG) sind nach § 76 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt, durchflossen bzw. für die Hochwasserrückhaltung beansprucht werden. Das bezieht insbesondere Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern ein.

Bemessungsgrundlage ist nach § 76 Abs. 2 WHG bundeseinheitlich ein Hochwasserereignis, dass statistisch einmal in 100 Jahren (HQ100) zu erwarten ist. Die rechnerisch ermittelten ÜSG an hochwassergefährdeten Gewässern werden als solche durch ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzt bzw. vorläufig gesichert.

Die Ausweisung von ÜSG gehört zu den strategischen Vorsorgemaßnahmen im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements und dient u. a. der Retention von Hochwasserwellen, um die Überflutungswahrscheinlichkeit der von Menschen besiedelten Gebiete zu reduzieren.

Ausgewiesene ÜSG haben unmittelbare planungsrechtliche Auswirkungen, wie z. B. Restriktionen bei der Ausweisung oder Erweiterung kommunaler Baugebiete.

Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten – eine räumliche Abgrenzung

Die Erstellung der (Risikogebiete).

Während die rechtliche Festsetzung und vorläufige Sicherung von ÜSG (siehe oben) jene Gebiete innerhalb der Risikogebiete umfassen, bei denen statistisch einmal in 100 Jahren (HQ100) ein Hochwasserereignis zu erwarten ist, umfassen die Risikogebiete außerhalb von ÜSG die Bereiche, die statistisch deutlich seltener als einmal in 100 Jahren überflutet werden (entsprechend Szenario HQextrem lt. Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie).

Ausgewiesene Risikogebiete außerhalb von ÜSG unterliegen Regelungen zum Planen und Bauen, die in § 78 Abs. 1 Nr. 1-2 WHG zusammengefasst sind.

Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten (ÜSG) ist es nach § 84 Landeswassergesetz (LWG) und § 78 WHG grundsätzlich untersagt, bodenrechtlich relevante Anlagen oder Gebäude zu errichten oder zu erweitern. Eine bauliche Ausnahmeregelung kann nur die zuständige Behörde erteilen, wenn gem. § 78 Abs. 3. Satz 1 WHG im Einzelfall des Vorhabens

  • die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  • der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert wird,
  • der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  • das Bauvorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird.

Für eine Abweichung vom grundsätzlichen Bauverbot bedarf es einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde.