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Grundsätze der Maßnahmenplanung im dritten Zyklus („Vollplanung“)

Grundsätze der Maßnahmenplanung im dritten Zyklus („Vollplanung“)

Das hohe Ambitionsniveau der Wasserrahmenrichtlinie wurde weiterhin beibehalten.

Die flächendeckende Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen bis 2027 ist jedoch unrealistisch. Auf Grundlage der aktuellen Zustandsbewertung und aller bekannter Belastungsfaktoren wurde eine „Vollplanung“ durchgeführt. Diese beinhaltet sämtliche Programmmaßnahmen, die nach aktuellem Kenntnisstand erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele in den Bächen, Flüssen und Seen sowie beim Grundwasser zu erreichen.

Auf die Ausweisung weniger strenger Bewirtschaftungsziele sollte weitgehend verzichtet werden. Diese waren nur zu setzen, wenn eine Erreichung der Bewirtschaftungsziele langfristig nicht möglich ist.

Für die Umsetzung der Programmmaßnahmen der „Vollplanung“ wurde eine tragfähige Zeitplanung erarbeitet, die bei Bedarf auch über das Jahr 2027 hinausgeht. Für diese Maßnahmen wurde im Weiteren dargestellt, wann die Bewirtschaftungsziele voraussichtlich erreicht werden können. Hiermit werden Maßnahmen, Umsetzungszeiträume und die Zielerreichung transparent dargestellt. Vorrangiges Ziel ist die Erreichung der Bewirtschaftungsziele bis 2027 für möglichst viele Wasserkörper. Dafür war eine Prüfung erforderlich, wie weit die aktuellen Zustandsbewertungen vom „guten Zustand“ entfernt sind und wie weit die Maßnahmenumsetzung vorangeschritten ist.

Im Fokus stehen insbesondere Wasserkörper, deren Defizit nur durch wenige Belastungen verursacht wird. Gleiches gilt, wenn nur noch einzelne Maßnahmen abzuschließen sind, nach deren Ende von einer sofortigen oder kurzfristigen Zielerreichung ausgegangen werden kann. Für diese Wasserkörper wurde eine Zielerreichung bis 2027 unbedingt angestrebt.

Nach 2027 sind nach Wasserhaushaltsgesetz nur noch Fristverlängerungen zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele aufgrund „natürlicher Gegebenheiten“ möglich. Diese Begründung kann gemäß „Transparenzansatz“ der LAWA auch auf Fristverlängerungen für die Wasserkörper angewendet werden, in denen alle Programmmaßnahmen bis 2027 „ergriffen“ wurden. Entsprechend der LAWA-Empfehlung ist dabei auch eine Abschätzung des Zeitpunkts der Maßnahmenumsetzung sowie der voraussichtlichen Zielerreichung erforderlich.