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Chemische Qualitätskomponenten des ökologischen Zustands und Potenzials

Die Abbildung zeigt einen Auszug aus der Umweltqualitätsnormentabelle

Chemische Qualitätskomponenten des ökologischen Zustands und Potenzials

Neben den allgemeinen physikalisch-chemischen Parametern sind noch weitere chemische Komponenten bei der Bewertung des ökologischen Zustands bzw. des ökologischen Potenzials zu berücksichtigen.

Alle relevanten Informationen zum Oberflächengewässermonitoring sind im Monitoring-Leitfaden zusammengestellt.

Neben den allgemeinen physikalisch-chemischen Parametern werden noch weitere chemische Komponenten bei der Bewertung des ökologischen Zustands bzw. des ökologischen Potenzials zu berücksichtigt. Dabei handelt es sich um "flussgebietsspezifische Schadstoffe" sowie um "gesetzlich nicht verbindliche Stoffe".

Flussgebietsspezifische Schadstoffe

Die flussgebietsspezifischen Schadstoffe sind in Anlage 6 der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) aufgeführt. Dort sind auch Umweltqualitätsnormen (UQN), also Grenzwerte für diese Stoffe festgelegt. Es handelt sich um

  • flussgebietsspezifische Metalle
  • flussgebietsspezifische Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel (PBSM)
  • sonstige flussgebietsspezifische Stoffe

Während die europaweit als prioritär oder prioritär gefährlich eingestuften Schadstoffe in die Bewertung des chemischen Zustands eingehen, werden die 67 flussgebietsspezifischen Schadstoffe als stoffliche Qualitätskomponente zur Bewertung des ökologischen Zustands bzw. des ökologischen Potenzials herangezogen.

Wird die UQN eines  flussgebietsspezifischen Schadstoffes verletzt, muss die Erreichung der Bewirtschaftungsziele „guter ökologischer Zustand“ bzw. „gutes ökologisches Potenzial“ als bedenklich angesehen werden. Der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial wird daher höchstens als „mäßig“ eingestuft – auch wenn die biologischen Qualitätskomponenten mit "gut" bewertet sind.

Gesetzlich nicht verbindliche Stoffe

In Nordrhein-Westfalen erfasst das chemische Monitoring viele weitere Stoffe aus den Gruppen der Metalle, der Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel, der Arzneimittel und weiterer umweltrelevanter Stoffe, die nicht in der OGewV geregelt sind.Für viele dieser Stoffe wurden durch die Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft-Wasser LAWA Orientierungswerte festgelegt, für weitere sind ökotoxikologisch abgeleitete Wirkschwellen bekannt.

Es kann davon ausgegangen werden, dass sich Überschreitungen derartiger Schwellenwerte negativ auf die Gewässerflora und/oder-fauna auswirken, wenn auch je nach Stoff unterschiedlich stark. Für einige Stoffe existieren nur präventive Vorsorgewerte, sodass bei einer Überschreitung nicht zwingend von einer negativen Auswirkung auf die Lebensgemeinschaften ausgegangen werden kann.

Wirken sich gesetzlich nicht geregelte Stoffe auf die Zusammensetzung der Artengemeinschaft aus, können sie dazu beitragen, dass das Ziel des guten ökologischen Zustands nicht erreicht wird. Im Gegensatz zu den flussgebietsspezifischen Stoffen nach Anlage 6 OGewV gehen sie jedoch nicht rechnerisch in die Bewertung des ökologischen Zustands ein. Sie können aber für Plausibilitätsprüfungen und die Ursachenermittlung wertvolle Hinweise liefern.