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Bewirtschaftungsziele

Das ökologische Potenzial

Oberflächenwasserkörper, die aufgrund hydromorphologischer (struktureller) Veränderungen nicht den guten ökologischen Zustand erreichen und für die aufgrund von Nutzungskonflikten keine entsprechenden Maßnahmen umgesetzt werden können, können gemäß EG-WRRL als "erheblich verändert" ausgewiesen werden. 

Diese Einstufung hat zur Folge, dass andere Bewertungsmaßstäbe und damit auch Bewirtschaftungsziele, wie das ökologische Potenzial - gelten.

Ausweisung erheblich veränderter Wasserkörper

Für die Ausweisung eines Wasserkörpers als "erheblich verändert" muss ein mehrstufiger Prüfprozess durchlaufen werden, der in einer bundesweit gültigen Handlungsanleitung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser beschrieben ist. Für diese Wasserkörper kann eine Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden. 

1. Prüfung auf hydromorphologische Veränderungen

Damit ein Wasserkörper als "erheblich verändert" ausgewiesen werden kann, muss er in seiner Hydromorphologie verändert sein. Gemäß der Handlungsanleitung der LAWA bedeutet dies, dass die Gewässerstruktur des Wasserkörpers, insbesondere 

  • die Laufentwicklung, also Krümmung und Verzweigung des Gewässers,
  • die Breiten- und Tiefenvarianz, also die Form des Gewässerprofils,
  • die Strömungsgeschwindigkeit, 
  • die Substratverhältnisse der Gewässersohle sowie
  • die Struktur und die Bedingungen der Uferbereiche, insbesondere Uferbewuchs und Vielfalt der Ufer

sich entsprechend stark von den natürlichen Verhältnissen unterscheiden.

Ein erheblich veränderter Wasserkörper ist also z. B. kanalisiert und in Breite, Tiefe und bezüglich seiner Strömungsverhältnisse monoton. Die natürliche Vielfalt der Sohlsubstrate ist ebenso gestört wie die Vielgestaltigkeit seiner Ufer. 

Durch die Gewässerstrukturkartierung werden diese (und andere) Faktoren auf einer Skala von "1" (unverändert) bis "7" (vollständig verändert) im Vergleich zu natürlichen Gewässern bewertet.

Nur Wasserkörper, die zu einem ausreichend großen Teil (mindestens 30 %) derartig veränderte Verhältnisse aufweisen, können als "erheblich verändert" eingestuft werden und werden daher bei den nächsten Prüfschritten berücksichtigt.

2. Ermittlung der Nutzungen

Als nächstes ist zu ermitteln, welche Nutzungen für die Veränderungen der Gewässerstruktur verantwortlich sind. Die EG-WRRL und die von der EU-Kommission erarbeiteten technischen Leitfäden legen einen  Katalog von 11 Gewässernutzungen fest, für die die Ausnahmeregelung "erheblich veränderter Wasserkörper" in Anspruch genommen werden kann. Diese Liste umfasst z. B. Nutzungsarten wie Landentwässerung und Hochwasserschutz, Wasserkraft, Schifffahrt und Wasserversorgung.

Es ist also zu prüfen, bei welchen der im ersten Schritt identifizierten Wasserkörper mindestens eine dieser Nutzungen gegeben ist.

3. Erreichbarkeit des Bewirtschaftungsziels

Im dritten Schritt ist zu prüfen, ob bei den verbliebenen Wasserkörpern der gute ökologische Zustand aufgrund der hydromorphologischen Veränderungen verfehlt wird. Wasserkörper, bei denen andere Faktoren, z. B. eine Belastung durch Schadstoffe, für die Zielverfehlung verantwortlich sind, können nicht als erheblich verändert ausgewiesen werden. 

Auch Wasserkörper, bei denen durch geeignete Maßnahmen der gute ökologische Zustand erreicht werden kann, ohne dass die bestehenden Nutzungen beeinträchtigt werden, können nicht als erheblich verändert ausgewiesen werden. Es ist also zu prüfen, welche Umgestaltungsmaßnahmen erforderlich wären. Anschließend ist ihre Auswirkung auf die bestehenden Nutzungen (aus der von der EU festgelegten Liste) abzuschätzen. Sind keine Auswirkungen gegeben, kann keine Ausweisung als erheblich veränderter Wasserkörper erfolgen.

4. Wesentliche Veränderung

Als nächstes muss gezeigt werden, dass die Veränderungen des Wasserkörpers so groß sind, dass sie "das Wesen des Wasserkörpers insgesamt erheblich verändern" (aus LAWA-Arbeitshilfe, S. 11). 

Dies ist in der Regel schon aufgrund der im ersten Schritt geprüften Kriterien gegeben. Diese sind so gewählt, dass die hydromorphologischen Veränderungen eben nicht nur lokal begrenzt, sondern für den gesamten Wasserkörper bedeutsam sind. Gemeint ist hier z. B., dass ein von Natur aus in Mäanderschlingen und Verzweigungen fließender Strom für die Schifffahrt in einen fast geradlinigen, monotonen Kanal umgestaltet wurde.

5. Signifikant negative Auswirkungen auf die Nutzung

Für die Ausweisung eines erheblich veränderten Wasserkörpers reicht es nicht aus, dass erforderliche Verbesserungsmaßnahmen am Gewässer überhaupt Auswirkungen auf die bestehenden Nutzungen haben. Es muss auch nachgewiesen werden, dass die Auswirkungen "signifikant negativ" sind.

So wäre z. B. die Verlegung eines Wanderweges in einer als Erholungsgebiet genutzten Flussaue als Folge einer Renaturierung nicht "signifikant negativ", weil ja die Erholungsnutzung weiter möglich ist. Dagegen hätte  z. B. die Entfernung eines Deichs mit der Folge der regelmäßigen Überflutung einer Siedlung sicher eine "signifikant negative" Wirkung auf den Hochwasserschutz.

Während die ersten Prüfschritte im Bereich der Ökologie oder der Technik angesiedelt sind, erfolgt an dieser Stelle also eine Bewertung nach sozio-ökonomischen Kriterien. 

6. Prüfung von Alternativen

Nachdem die Frage geklärt ist, wie stark die notwendigen Renaturierungsmaßnahmen die bestehenden Nutzungen beeinträchtigen würden, ist der Blick auch auf die andere Seite zu werfen. Es ist zu untersuchen, ob die mit den Nutzungen verfolgten Ziele (z. B. Energiegewinnung, Güterverkehr usw.) nicht auch auf eine andere Weise erreicht werden können.

Dazu müssen fünf Aspekte geklärt werden:

  1. Gibt es eine Alternative zu der betreffenden Nutzung? Kann das angestrebte Ziel (z. B. Hochwasserschutz) auch auf andere Weise erreicht werden?
  2. Ist die Alternative technisch machbar?
  3. Ist sie insgesamt auch unter Umweltgesichtspunkten die wesentlich bessere Option?
  4. Ist ihre Umsetzung mit vertretbaren Kosten verbunden?
  5. Ist anschließend der gute ökologische Zustand erreichbar?

Nur wenn alle fünf Fragen positiv beantwortet werden können, kommt die Alternative zur bestehenden Art der Nutzung in Frage. Eine Ausweisung als erheblich veränderter Wasserkörper wäre dann nicht möglich. Stattdessen müsste die Nutzung entsprechend geändert werden.

Fazit

Die Einstufung eines Oberflächenwasserkörpers als "erheblich verändert" hat zur Folge, dass für ihn andere Bewertungsmaßstäbe und damit auch Bewirtschaftungsziele gelten.

Damit diese Ausnahmeregelung greift, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Gewässerstruktur des Wasserkörpers ist im Vergleich zum Naturzustand stark verändert.
  • Ursache für diese Veränderung ist eine von insgesamt 11 ausgewählten Nutzungsformen.
  • Der gute ökologische Zustand wird wegen der hydromorphologischen Veränderung (und nicht aus anderen Gründen) verfehlt.
  • Die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung des guten ökologischen Zustands hätten signifikante negative Auswirkungen auf die Nutzung.
  • Es gibt keine technisch machbare, wirtschaftlich vertretbare und unter Umweltgesichtspunkten bessere Alternative zu der bestehenden Nutzung.

Nach Durchführung dieser Prüfungen wurden im zweiten Bewirtschaftungsplan rund die Hälfte der Oberflächenwasserkörper (49,78 %) als "erheblich verändert" ausgewiesen. Dies spiegelt die hohe Bevölkerungsdichte und damit die intensive Flächennutzung in NRW wider.

Für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gilt als Bewirtschaftungsziel nicht der gute ökologische Zustand, sondern das "gute ökologische Potenzial". In mehreren Forschungsvorhaben, einige davon im Auftrag des Landes NRW, musste erarbeitet werden, was dies für die Praxis bedeutet.

Die Bewertung des ökologischen Potenzials

Wasserkörper, bei denen es aufgrund bestimmter, erhaltenswerter Nutzungen nicht möglich ist, den guten ökologischen Zustand zu erreichen, können als "erheblich verändert" eingestuft werden. Doch auch sie dürfen nicht einfach "ihrem Schicksal überlassen werden". Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass für sie ein anderes Ziel gilt, das sogenannte "gute ökologische Potenzial".

Um bei der Bestandsaufnahme prüfen zu können, ob ein Wasserkörper den guten ökologischen Zustand erreicht hat, wurden verschiedene Bewertungsverfahren entwickelt. Mit ihnen kann anhand der verschiedenen biologischen Qualitätskomponenten (Fische, Makrozoobenthos, Wasserpflanzen und Algen) der ökologische Zustand eines Wasserkörpers bestimmt werden. Für die Beurteilung des guten ökologischen Potenzials mussten dagegen noch geeignete Verfahren entwickelt werden.

Was ist das "ökologische Potenzial"?

Der Begriff "ökologisches Potenzial" beschreibt die Qualität von Oberflächengewässern, die aufgrund einer erhaltenswerten Nutzung nicht den guten ökologischen Zustand erreichen können (erheblich verändert bzw. heavily modified water bodies – HMWB).

Während sich also der ökologische Zustand allein auf die natürlichen Gegebenheiten wie Klima, Geologie etc. bezieht, werden beim ökologischen Potenzial auch noch die Einflüsse der menschlichen Nutzung einbezogen. Das maximal erreichbare Bewirtschaftungsziel für einen erheblich veränderten Wasserkörper ist also nicht nur durch natürliche Bedingungen begrenzt, sondern auch durch die Veränderungen, die sich aufgrund bestimmter Nutzungen ergeben.

Dieses Kriterium gilt in gleicher Weise für künstliche Wasserkörper, die also vollständig vom Menschen geschaffen wurden (artificial water bodies – AWB).

Wie wird es bewertet?

Wie der ökologische Zustand (bei natürlichen Wasserkörpern – NWB) wird auch das ökologische Potenzial (bei HMWB und AWB) in fünf Stufen bewertet. Das Bewirtschaftungsziel für erheblich veränderte Wasserkörper ist das "gute ökologische Potenzial", also die zweite der fünf Bewertungsstufen.

Die Bewertungsstufen des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials

Natürliche Wasserkörper

(NWB)

Künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper

(AWB, HMWB)

sehr guter ökologischer Zustand

Alle Qualitätskomponenten sind annähernd dem Gewässertyp entsprechend ausgebildet. 

höchstes ökologisches Potenzial

Die biologischen Qualitätskomponenten sind annähernd dem Gewässertyp entsprechend ausgebildet, der am ehesten dem Wasserkörper mit den gegebenen Nutzungen entspricht.

guter ökologischer Zustand

Die biologischen Qualitätskomponenten zeigen nur geringe vom Menschen verursachte Abweichungen an.

gutes ökologisches Potenzial

Die Werte für die  biologischen Qualitätskomponenten weichen geringfügig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potenzial gelten. 

mäßiger ökologischer Zustand

Die biologischen Qualitätskomponenten zeigen nur mäßige vom Menschen verursachte Abweichungen an.

mäßiges ökologische Potenzial

Die Werte für die  biologischen Qualitätskomponenten weichen mäßig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potenzial gelten. 

unbefriedigender ökologischer Zustand

Die biologischen Qualitätskomponenten zeigen stärkere vom Menschen verursachte Abweichungen an. Die Lebensgemeinschaften weichen erheblich von der natürlichen Situation des Gewässertyps ab.

unbefriedigendes ökologisches Potenzial

Die biologischen Qualitätskomponenten zeigen stärkere vom Menschen verursachte Abweichungen vom höchsten ökologischen Potenzial an. Die Lebensgemeinschaften weichen erheblich von der natürlichen Situation des Gewässertyps ab, der am ehesten dem Wasserkörper mit den gegebenen Nutzungen entspricht.

schlechter ökologischer Zustand

Die biologischen Qualitätskomponenten zeigen erhebliche vom Menschen verursachte Abweichungen an. Große Teile der Lebensgemeinschaften des Gewässertyps fehlen vollständig.

schlechtes ökologisches Potenzial

Die biologischen Qualitätskomponenten zeigen erhebliche vom Menschen verursachte Abweichungen vom höchsten ökologischen Potenzial an. Große Teile der Lebensgemeinschaften des Gewässertyps, der am ehesten dem Wasserkörper mit den gegebenen Nutzungen entspricht, fehlen vollständig.

In mehreren Forschungsprojekten, die insbesondere vom Land NRW angeregt und finanziert wurden, wurden geeignete Bewertungsverfahren entwickelt, mit denen anhand der im Monitoring ermittelten Daten über die biologischen Qualitätskomponenten das ökologische Potenzial ermittelt wird.

Als Grundlage für die Bewertung wurden die erheblich veränderten Wasserkörper zunächst in ähnlicher Weise gruppiert, wie es für die natürlichen Gewässer erfolgt ist. Analog zu den Fließgewässertypen wurden sogenannte "HMWB-Fallgruppen" beschrieben, die sich aus der Kombination von natürlichen Fließgewässertypen mit bestimmten Nutzungseinflüssen ergeben.

Theoretisch ergeben sich aus den mehr als 20 Fließgewässertypen in Verbindung mit den 11 Nutzungsarten weit über 200 Fallgruppen. Die Vielzahl der Fließgewässertypen konnte aber zu acht Typengruppen zusammengefasst werden (z. B. "Tieflandbäche", "Mittelgebirgsflüsse"). Somit ergaben sich zunächst 88 theoretische Fallgruppen (8 x 11). Für die 41 wichtigsten HMWB-Fallgruppen wurde eine Be­schreibung vom höchsten und guten öko­logischen Potenzial vorgenommen. Dazu wurde wissenschaftlich untersucht, wie die Lebensgemeinschaften im Wasser unter den Randbedingungen einer Fallgruppe beschaffen sind.

Diese Untersuchungen wurden bisher für die beiden Qualitätskomponenten Fische und Makrozoobenthos durchgeführt, da diese Artengruppen besonders auf hydromorphologische Veränderungen reagieren.

Mithilfe dieser Ergebnisse konnten die Bewertungsverfahren für die beiden Qualitätskomponenten Fische und Makrozoobenthos so angepasst werden, dass bei gegebener HMWB-Fallgruppe, z. B. anhand der Daten einer Befischung, das ökologische Potenzial bestimmt werden kann.

Das Zusammenspiel von nachhaltiger Gewässernutzung und vorbeugendem Gewässerschutz wird als "Gewässerbewirtschaftung" bezeichnet. Die "Bewirtschaftungsziele" bilden die Grundlage für die Bewirtschaftungsplanung.

Was sind Bewirtschaftungsziele?

Bevor es die Wasserrahmenrichtlinie gab, sprach man meist von "Gewässernutzung" und "Gewässerschutz". Diese beiden Begriffe standen oft im Gegensatz zueinander. Mit der EG-WRRL wird nunmehr ein integrierter Ansatz verfolgt, bei dem sichergestellt werden soll, dass unsere Gewässer trotz vielfach bestehender und auch gewünschter Nutzungen als Lebensräume intakt bleiben oder werden. Das Zusammenspiel von nachhaltiger Gewässernutzung und vorbeugendem Gewässerschutz wird als "Gewässerbewirtschaftung" oder auch "Flussgebietsmanagement" bezeichnet.

Die "Bewirtschaftungsziele" bilden die Grundlage für die Bewirtschaftungsplanung. Oder umgekehrt: Der Zweck der Bewirtschaftungsplanung ist die Erreichung der Bewirtschaftungsziele.

Im Wasserhaushaltsgesetz sind in den Paragrafen 27 bis 31 und in Paragraf 47 die Bewirtschaftungsziele für die Gewässer festgesetzt. Diese Ziele müssen im Grundsatz bis 2015 erreicht sein, mit Fristverlängerung bis 2027. In begründeten Fällen kann allerdings sowohl von den Zielen als auch von den Umsetzungsfristen abgewichen werden.

Die EG-WRRL und das Wasserhaushaltsgesetz geben folgende Ziele vor:

  • Für als natürlich eingestufte Oberflächengewässer sind der gute chemische und der gute ökologische Zustand zu erreichen.
  • Für künstliche Oberflächengewässer und für solche, die aufgrund morphologischer Veränderungen und bestimmter Nutzungen als erheblich verändert eingestuft wurden, sind der gute chemische Zustand und das gute ökologische Potenzial das Ziel.
  • Bei den Grundwasserkörpern sind der gute mengenmäßige und der gute chemische Zustand zu erreichen.

Weitere Anforderungen sind:

  • Generell gilt ein Verschlechterungsverbot für alle Wasserkörper.
  • Bei signifikant steigenden Schadstofftrends im Grundwasser ist die Trendumkehr ein weiteres Ziel.
  • Darüber hinaus soll die Verschmutzung der Gewässer mit prioritären Stoffen reduziert und die Einleitung von prioritär gefährlichen Stoffen (Phasing-out) ganz eingestellt werden.
     
Allgemeine Bewirtschaftungsziele der EG-WRRL

Bewirtschaftungsziel

Oberflächengewässer

Grundwasser

natürlich

künstlich bzw.
erheblich verändert

guter ökologischer Zustand

  
gutes ökologisches Potenzial 

 
guter mengenmäßiger Zustand  

guter chemischer Zustand

 

Diese Bewirtschaftungsziele sind konkrete Vorgaben an die Mitgliedsstaaten. Sie sind mit Fristen versehen. Die Bewirtschaftung der Gewässer – z. B. das Erteilen von Wasserrechten, aber auch der Gewässerausbau und die Gewässerunterhaltung – haben sich an den Zielen auszurichten. Die Mitgliedsstaaten sind daher grundsätzlich verpflichtet, jedes Vorhaben zu untersagen, das die Erreichung dieser Bewirtschaftungsziele gefährdet oder das eine Verschlechterung des aktuellen Zustands verursachen kann. Aus übergeordneten Gründen, z. B. dem Wohl der Allgemeinheit, können jedoch Ausnahmen gewährt werden.

Für jeden Wasserkörper, für den die Bewirtschaftungsziele nicht erreicht sind, müssen geeignete Maßnahmen geplant und umgesetzt werden. Sie werden in Maßnahmenprogrammen festgelegt und zeitlich durchgeplant, damit die Ziele innerhalb der vorgegebenen Fristen erreicht werden. Nur wenn es nicht möglich ist, die Fristen einzuhalten, können auch  Fristverlängerungen in Anspruch genommen werden.

Im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung wurde die bisherige Zielerreichung überprüft und die Bewirtschaftungsziele wurden fortgeschrieben.

Eine umfassende Darstellung des Umgangs mit den Bewirtschaftungszielen im aktuellen Bewirtschaftungszyklus kann dem Kapitel 5 des Bewirtschaftungsplans entnommen werden.

Die Abbildung zeigt einen renaturierten Abschnitt der Ems in der offenen Landschaft

Das Ziel der EG-Wasserrahmenrichtlinie ist ein guter Zustand für alle Gewässer und Grundwasservorkommen. Daher verpflichtet sie alle Mitgliedsstaaten, ihre natürlichen Gewässer zu erhalten und den Zustand belasteter Gewässer zu verbessern.

1. Erwägungsgrundsatz der EG-WRRL:

"Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss."

Aufgrund der besonderen Bedeutung, die dem Wasser und damit auch den Gewässern zukommt, verfolgt die EG-WRRL folgende grundlegende Ziele:

  • Alle Gewässer – Grundwasser und Oberflächengewässer – sind prinzipiell zu schützen.
  • Bis zu einem vorgegebenen Termin ist für alle Gewässer und das Grundwasser ein "guter Zustand" zu erreichen.
  • Alle Bewirtschaftungsprozesse und -maßnahmen werden auf der Ebene der Flussgebiete (in NRW: Rhein, Weser, Ems und Maas) koordiniert.
  • Neben Einleitungsgrenzwerten werden auch Gütevorgaben gemacht ("Immissionsprinzip").
  • Die Preise für Wassernutzungen sollen die tatsächlichen Kosten, die sich aus der Wassernutzung ergeben, widerspiegeln.
  • Die Bürgerinnen und Bürger sollen in alle Prozesse eingebunden werden.

Der Standard des Gewässerschutzes ist nach der Wasserrahmenrichtlinie der "gute Zustand" eines Gewässers. Ein Gewässer im "guten Zustand" weicht nur wenig vom natürlichen Zustand ab und es erfüllt alle EU-Normen zur Wasserqualität. Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichtet die Richtlinie alle Mitgliedsstaaten, ihre natürlichen Gewässer zu erhalten und den Zustand belasteter Gewässer zu verbessern.

Das Kernziel für Oberflächengewässer ist der "gute ökologische Zustand" und der "gute chemische Zustand". Für die Bewertung eines Gewässers spielen die wesentlichen biologischen und chemischen sowie die strukturellen und physikalischen Merkmale eine Rolle. Künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper können den guten Zustand, z. B. aufgrund der Nutzbarkeit für die Schifffahrt, nicht erreichen, hier ist das Ziel das "gute ökologische Potenzial".

Für das Grundwasser ist das Ziel ein "guter chemischer und mengenmäßiger Zustand". Zur Bewertung des chemischen Zustands sind die Schadstoffkonzentrationen und die Leitfähigkeit im Grundwasserkörper zu beurteilen. Für den mengenmäßigen Zustand ist das Ausmaß, in dem ein Grundwasserkörper durch direkte und indirekte Entnahme beeinträchtigt wird, zu betrachten.

Es werden auch Schutzgebiete betrachtet, die entweder dem Schutz der Gewässer selbst oder zum Erhalt wasserabhängiger Lebensräume und Arten dienen.

Weitere Informationen zu den Bewirtschaftungszielen und zum ökologischen Potenzial finden Sie auf den folgenden Seiten: