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Umsetzung

Das Foto zeigt einen kleinen Bach dessen linkes Ufer mit kleinen Bäumen bepflanzt ist. Beidseits des Gewässers befindet sich ein Grünstreifen mit niedrigem Bewuchs, daran schließen Felder an.

Maßnahmen der Landwirtschaft

Maßnahmen die von und mit der Landwirtschaft umzusetzen sind, dienen der Verringerung der Einträge von Nährstoffen und Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in die Gewässer und das Grundwasser.

Verringerung von Nährstoffeinträgen, Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (PBSM) in Oberflächen- und Grundwasser

Auch bei den Maßnahmen, die von und mit der Landwirtschaft umzusetzen sind, müssen die Maßnahmenprogramme in konkrete Einzelmaßnahmen für die jeweiligen Bereiche übersetzt werden.

Ein Teil dieser Maßnahmen betrifft die Anpassung der „guten fachlichen Praxis“, also den Einsatz von Dünger und PBSM, die Art der angebauten Feldkulturen und den Maschineneinsatz. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind von allen Landwirtschaftsbetreibenden einzuhalten.

Darüber hinaus können aber auch weitere Maßnahmen notwendig sein, um die Bewirtschaftungsziele fristgerecht zu erreichen. Dies kann z. B. eine weitergehende Verbesserung bei der Effizienz des Düngereinsatzes sein oder auch die Umstellung auf eine „ökologische“ Betriebsweise.

Zur Vermittlung und Einführung solcher Maßnahmen werden die einzelnen Betriebe von der Landwirtschaftskammer beraten. Landesweit informieren mehr als 40 Beraterinnen und Berater über entsprechende Anpassungsmöglichkeiten der Betriebsweise. Das Beratungsspektrum reicht von der Gruppenveranstaltung bis zur betrieblichen Einzelberatung.

Auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird über die besonderen Anforderungen und aktuelle Entwicklungen im Gewässerschutz informiert.

Auf dem Foto ist ein wassergefülltes Becken neben einem Wirtschaftsweg zu erkennen.

Maßnahmen im Bereich Abwasser

Die Maßnahmen zur Verringerung der Stoffeinträge aus Punktquellen werden durch verschiedene Konzepte konkretisiert.

Verringerung der Stoffeinträge aus Punktquellen

Bereits im ersten Bewirtschaftungsplan wurde eine Vielzahl von Programmmaßnahmen zur Verringerung der Einträge aus Punktquellen festgelegt. Wenn diese Maßnahmen den kommunalen Bereich betreffen, wurden die Festlegungen aus den Programmmaßnahmen bei der Überarbeitung der kommunalen Abwasserbeseitigungskonzepte (ABK) und der Niederschlagsabwasserkonzepte (NBK) berücksichtigt. Die Kommunen sind verpflichtet, die ABK fortzuschreiben, sodass hier die konkreten Einzelmaßnahmen zur Erfüllung der Maßnahmenprogramme des Bewirtschaftungsplanes aufgenommen werden. Die Maßnahmen im Bereich von Straßen (Einleitung von Straßenabwässern) sowie im Industrie- und Gewerbebereich werden im wasserrechtlichen Vollzug konkretisiert.

Wie werden die Maßnahmen finanziert?

Kommunale und industrielle Abwasserbeseitigung sind schon heute auf einem sehr hohen Niveau. Ein Mehraufwand entsteht daher in diesem Bereich praktisch nicht. Für die Maßnahmen im Bereich von Straßen, z. B. Vorbehandlung von Straßenabwässern vor einer Einleitung, werden die Straßenbaulastträger zukünftig einen Beitrag leisten. Das Land NRW unterstützt notwendige Anpassungsmaßnahmen mit Fördermitteln im Rahmen des Förderprogramms „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung in NRW“. Dieses Programm wird durch Einnahmen aus der Abwasserabgabe finanziert.

Auf dem Foto sieht man ein trocken gelegtes Gewässerbett mit einem Bagger.

Umsetzung des Maßnahmenprogramms

Die Programmmaßnahmen des Bewirtschaftungsplans sind meist relativ allgemein formuliert. Ihre praktische Umsetzung  erfordert häufig die Planung und Bearbeitung mehrerer Einzelschritte.

Das Maßnahmenprogramm des Bewirtschaftungsplans legt zunächst nur sogenannte "Programmmaßnahmen" fest, die gemäß eines bundesweit einheitlichen Katalogs für die Wasserkörper formuliert werden (LAWA-Maßnahmenkatalog, Download hier: WasserBLIcK).

Diese Maßnahmen sind in der Regel recht umfassend und allgemein formuliert, sodass zu ihrer praktischen Umsetzung oft mehrere Schritte erforderlich sind, die einzeln geplant und umgesetzt werden. In einigen Fällen ist eine Programmmaßnahme allerdings durch eine einzelne Aktion umsetzbar – z. B. der Umbau einer einzelnen Kläranlage.

Für die praktische Umsetzung hat das Land NRW landesweit einheitliche Vorgaben gemacht. Dabei wird unterschieden zwischen:

  • Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur, der Durchgängigkeit und der Wasserführung von Gewässern (hydromorphologische Maßnahmen)
    Maßnahmen zur Verringerung von Stoffeinträgen aus Punktquellen (insbesondere: Abwasserbehandlung)
  • Maßnahmen der Landwirtschaft für Grund- und Oberflächenwasserkörper (insbesondere Verringerung des Eintrags von Nährstoffen und Pflanzenbehandlungsmitteln)

Nähere Informationen finden Sie unter den unten stehenden Weiterleitungen.

Die Grafi zeigt mehrere Paragraphenzeichen

Die EG-WRRL wurde beginnend mit der Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes im Jahr 2002 insgesamt bis 2003 in nationales Recht umgesetzt. Neben dem Wasserhaushaltsgesetz gibt es zahlreiche weitere Rechtsvorschriften, die für die Umsetzung von Bedeutung sind.

Rund um die EG-Wasserrahmenrichtlinie sind seit dem Jahr 2000 zahlreiche weitere Richtlinien, Gesetze und Verordnungen entstanden. Von besonderer Bedeutung war vor allem die Übernahme der europäischen Richtlinien in die deutsche Gesetzgebung, die 2002 durch die Anpassung des Wasserhaushaltsgesetzes vorgenommen wurde. Genau genommen, geht es also nicht um die Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, sondern in allen Bereichen um die Anwendung deutscher Gesetze.

Wir haben in den nachfolgenden Listen die wichtigsten Dokumente zusammengestellt. Eine vollständige Zusammenstellung ist aufgrund der Fülle des Materials nicht möglich.

Bitte beachten Sie, dass sich die Links auf dieser Seite immer wieder ändern können, falls Rechtsnormen aktualisiert wurden. Ebenso kann es dazu kommen, dass nicht mehr auf die aktuelle Fassung des Rechtstextes verwiesen wird.

Über die unten stehenden Rechtssammlungen haben Sie Zugang zu den jeweils aktuellen veröffentlichten Rechtsnormen der EU, der Bundesrepublik und des Landes NRW.

Rechtssammlungen

EU-Recht (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen)

Nationales Recht

Landesrecht (Landeswassergesetz, Verordnungen, Runderlasse)

Gesetze

Verordnungen

Runderlasse und Verwaltungsvorschriften

Die Umsetzung der EG-WRRL folgt einem engen Zeitplan. Angestebt wurde, dass alle Wasserkörper die geforderten Ziele bis spätestens 2027 erreichen.

Die Grafik zeigt den Zeitplan von der Vorbereitungsphase, die im Jahr 2000 begann und u. a . die Umsetzung in nationales Recht bis 2003 beinhaltet. Es folgt der erste Bewirtschaftungszeitraum zwischen 2010 und 2015, der zweite Bewirtschaftungszeitraum zwischen 2016 und 2021 bis zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach dem dritten Bewirtschaftungszeitraum im Jahr 2027.

Die Wasserrahmenrichtlinie folgt einem einfachen Prinzip, das auch in vielen anderen Bereichen erfolgreich praktiziert wird. Auf eine allgemeine Zielfestlegung folgt ein kontinuierlicher Prozess, in dem sich Bestandsaufnahmen, Planung und Umsetzung von Maßnahmen abwechseln.

Das Ziel ist der gute Zustand bzw. das gute Potenzial für alle Gewässer.

Im Rahmen der Gewässerüberwachung (Monitoring) werden eine Vielzahl biologischer und chemischer Parameter erhobenen. Das Grundwasser wird chemisch und mengenmäßig untersucht, die Oberflächengewässer chemisch und biologisch.

In der Bestandsaufnahme werden die Ergebnisse des Monitorings ausgewertet und die wichtigsten Grundlagen für jeden Wasserkörper eines Einzugsgebiets zusammengestellt. Die Monitoringdaten dienen der Identifizierung der Oberflächen- und Grundwasserkörper, die das Ziel derzeit nicht erreichen. Im Zusammenspiel mit den Ergebnissen der Strukturkartierung stellen sie außerdem die Basis für die Maßnahmenplanung dar.

Für alle Gewässer, für die der gute Zustand bzw. das gute Potenzial noch nicht erreicht wurde, werden dann im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung geeignete Maßnahmen geplant und umgesetzt.

Aus dem Zeitplan der Wasserrahmenrichtlinie ergeben sich drei Zyklen, die jeweils in den Jahren 2015, 2021 und 2027 enden. Bis 2015 sollten alle Wasserkörper die geforderten Ziele erreichen, spätestens jedoch bis 2027.

Zeitplan der EG-WRRL – Wichtige Termine

2000Inkrafttreten der WRRL
2003Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht
2004Veröffentlichung der ersten Bestandsaufnahme
2006Aufstellung der Überwachungsprogramme
bis 2009Aufstellung des ersten Bewirtschaftungsplans inkl. Maßnahmenprogramm

 

1. Bewirtschaftungszyklus (Dez. 2009 bis Dez. 2015)
2009Erste Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme
2012Fortschrittsbericht zur Umsetzung der Maßnahmenprogramme
2013Aktualisierung der Bestandsaufnahme
bis 2015Überprüfung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme

 

2. Bewirtschaftungszyklus (Dez. 2015 bis Dez. 2021)
2015Veröffentlichung aktualisierter Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme
2018Fortschrittsbericht zur Umsetzung der aktuellen Maßnahmenprogramme
2019Aktualisierung der Bestandsaufnahme
bis 2021Überprüfung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme

 

3. Bewirtschaftungszyklus (Dez. 2021 bis Dez. 2027)
2021Veröffentlichung aktualisierter Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme
2024Fortschrittsbericht zur Umsetzung der aktuellen Maßnahmenprogramme
2025Aktualisierung der Bestandsaufnahme
bis 2027Überprüfung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme

 

4. Bewirtschaftungszyklus (Dez. 2027 bis Dez. 2033)
2028Veröffentlichung aktualisierter Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme
2028Fortschrittsbericht zur Umsetzung der aktuellen Maßnahmenprogramme
2031Aktualisierung der Bestandsaufnahme
bis 2033Überprüfung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme
Das Foto zeigt mehrere Personen, die den Uferbereich des Wulferdingser Baches mit Schaufeln neu modellieren

Umsetzung in NRW

An der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie sind zahlreiche Akteure beteiligt und es ist umfangreiches Grundlagenwissen erforderlich. Hier erfahren Sie, wie Sie sich beteiligen können, wer wofür zuständig ist oder welche gesetzlichen Grundlagen gelten.

Nordrhein-Westfalen wird von mehr als 50.000 Kilometern Fließgewässer durchzogen – das sind vor allem eine Vielzahl kleiner Gräben und Bäche, aber auch Flüsse wie Ruhr, Wupper oder Ems bis hin zu großen  Strömen wie dem Rhein oder der Weser. Für sie alle gelten die Anforderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie. Für die Bewirtschaftungsplanung und Rückmeldung an die EU-Kommission konzentriert sich die Darstellung meist auf die "berichtspflichtigen" Fließgewässer. Das sind alle Fließgewässer mit einem Einzugsgebiet von mindestens 10 Quadratkilometern Größe. In NRW fallen rund  14.000 Kilometer Bäche und Flüsse unter dieses Kriterium. Sie werden in der Bestandsaufnahme, der Bewirtschaftungsplanung und bei den Maßnahmenprogrammen dargestellt.

Damit alle Gewässer in NRW einen guten Zustand erreichen können, müssen vielfältige fachliche und rechtliche Fragen bearbeitet werden. Und natürlich müssen die Interessen einer Vielzahl von Akteuren berücksichtigt und in Einklang gebracht werden. Deshalb ist es keine einfache Aufgabe, hierfür die geeigneten Strukturen und Abläufe festzulegen.

Hier stellen wir Ihnen vor, wie wir in NRW vorgehen, um lebendige Gewässer zu entwickeln.