flussgebiete.nrw

PGMN

LAWA-Programmmaßnahme 080

Maßnahmen zur Verbesserung der Morphologie an stehenden Gewässern

Programmmaßnahme - 080

Maßnahmen zur Verbesserung der Morphologie an stehenden Gewässern

Maßnahmen zur Verbesserung der Morphologie stehender Gewässer, z.B. Anlegen von Flachwasserzonen und Schaffung gewässertypischer Uferstrukturen, Entschlammung (betrifft ausschließlich Standgewässer, die als OWK (Talsperren und Seen > 50 ha) gemeldet wurden)

Belastungstyp nach WRRL, Anhang II
EU-Art nach HWRM-RL
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen: Morphologie
Zuordnung Richtlinie WRRL/OW
Wechselwirkung WRRL-HWRMRL M3
EU-Schlüsselmaßnahme 6
Bisherige Bezeichnung (NRW) HY_OW_U39_Morphologie
Bereich OW/GW OW
Art der Erfassung/Zählweise Einzelmaßnahme [Anzahl]
Signifikante Belastung
(nach WRRL, Anhang II)
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen
Belastung/Ursache Morphologie
Vollzugsmaßnahme ...
Wirkung ...
Nebenwirkungen
Rechtliche Grundlagen ...
Potenzieller Maßnahmenträger -
Kriterien für signifikante Nutzungseinschränkungen ...
Hinweise zur Kostenermittlung ...
Dokumentationsbedarf seitens der Geschäftsstellen Es sollten Aussagen getroffen werden zum Maßnahmenträger und zu Vereinbarungen (Finanzierungsaussagen,…)
Bemerkung ...
Hinweise zum Umsetzungsstatus Siehe: Umsetzungsstand von Programmmaßnahmen
Die Maßnahme ist abgeschlossen, wenn -


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LAWA-Programmmaßnahme 079

Maßnahmen zur Anpassung/ Optimierung der Gewässerunterhaltung

Programmmaßnahme - 079

Maßnahmen zur Anpassung/ Optimierung der Gewässerunterhaltung

Anpassung/Optimierung/Umstellung der Gewässerunterhaltung (gemäß § 39 WHG) mit dem Ziel einer auf ökologische und naturschutzfachliche Anforderungen abgestimmten Unterhaltung und Entwicklung standortgerechter Ufervegetation

Belastungstyp nach WRRL, Anhang II
EU-Art nach HWRM-RL
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen: Morphologie
Zuordnung Richtlinie WRRL/OW
Wechselwirkung WRRL-HWRMRL M2
EU-Schlüsselmaßnahme 6
Bisherige Bezeichnung (NRW) HY_OW_U12_Morphologie
Bereich OW/GW OW
Art der Erfassung/Zählweise Einzelmaßnahme [Anzahl]
Signifikante Belastung
(nach WRRL, Anhang II)
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen
Belastung/Ursache Morphologie
Vollzugsmaßnahme s. Blaue Richtline, insbesondere extensive Gewässerunterhaltung und Entwicklung standortgerechter Ufervegetation ( Initialmaßnahmen nach Flächenbereitstellung; z. B. die Schaffung von Rohbodenflächen oder das Aufbringen von Gehölzsamen) oder durch Pflanzungen etc.
Wirkung Schaffung von (typspezifischen) Lebensräumen, vor allem im Uferbereich.
Nebenwirkungen
Rechtliche Grundlagen
  • §§ 27 ff. WHG, (Bewirtschaftungsziele, Bewirtschaftungsanforderungen)
  • §§ 66, 71 LWG, (Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau)
  • §§ 38 ff. WHG, §§ 31, 61 LWG (Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen)
  • Berücksichtigung und Anwendung der Blauen Richtlinie in jeweils aktueller Fassung.
Potenzieller Maßnahmenträger -
Kriterien für signifikante Nutzungseinschränkungen Von einer signifikanten Nutzungseinschränkung ist grundsätzlich auszugehen,
*wenn durch die Maßnahme die landwirtschaftliche Drainagefunktion des Gewässers beeinträchtigt wird, *wenn der Hochwasserschutz eingeschränkt wird, *wenn der ordnungsgemäße Abfluss nicht sichergestellt ist.
Hinweise zur Kostenermittlung

Standardkostenansätze (für die jährlichen Unterhaltungskosten):

  • unterer Ansatz: 0,75 €/(m*Jahr)
  • mittlerer Ansatz: 1,0 €/(m*Jahr)
  • oberer Ansatz: 1,5 €/(m*Jahr)

Von den Geschäftstellen sind pro Wasserkörpergruppe die erforderlichen Gewässerlängen mit dem am besten passenden Ansatz (unterer/mittlerer/oberer) zu multiplizieren um die Investitionen zu erhalten.

Folgende Hinweise können bei der Auswahl hilfreich sein: In der Summe ist nicht notwendigerweise mit erhöhten Kosten gegenüber "konventioneller" Unterhaltung zu rechnen. Die Kosten fallen u. U. ganz fort, z. B. im Falle einer Sukzession.

Kostenschätzung für extensive Gewässerunterhaltung:

  • an kleinen Fließgewässern (< 5m Spiegelbreite) 0 - 750€/km*Jahr;
  • an mittleren Fließgewässern (< 10m Spiegelbreite) 0 - 1000€/km*Jahr;
  • an großen Fließgewässern (> 10m Spiegelbreite) 0 - 1500€/km*Jahr

Kostenschätzung für standortgerechte Ufervegetation und Pflanzungen:

  • Initialmaßnahmen 5000 - 15.000€/km;
  • Pflanzungen 8000 - 20.000€/km;

Neuanpflanzung Ufergehölze:

  • ca. 6 €/m² (Mittelwert aus Baum- und Strauchpflanzung);
  • bei Initialpflanzung nur ca. 15 % der Kosten

Gehölzentfernung:

  • Große Bäume (Durchmesser > 100 cm): ca. 600 €/Baum;
  • Mittlere Bäume (Durchmesser 50 – 100 cm): ca. 350 €/Baum;
  • Kleinere Bäume/Gehölze (Durchmesser 30 – 50 cm): 150 €/Baum;
  • Kleine Bäume/Gehölze (Durchmesser < 30 cm): 15 €/Baum
Dokumentationsbedarf seitens der Geschäftsstellen -
Bemerkung In NRW ist die Blaue Richtlinie als Zielvorgabe bei einer Optimierung der Gewässerunterhaltung heranzuziehen
Hinweise zum Umsetzungsstatus -
Die Maßnahme ist abgeschlossen, wenn -


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LAWA-Programmmaßnahme 078

Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen die aus Geschiebeentnahmen resultieren

Programmmaßnahme - 078

Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen die aus Geschiebeentnahmen resultieren

Maßnahmen zur Verminderung nachteiliger Effekte im Zusammenhang mit Geschiebeentnahmen (Kiesgewinnung, Unterhaltungsbaggerung), z.B. Einschränkung oder Einstellung von Baggerarbeiten

Belastungstyp nach WRRL, Anhang II
EU-Art nach HWRM-RL
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen: Morphologie
Zuordnung Richtlinie WRRL/OW
Wechselwirkung WRRL-HWRMRL M1 oder M3
EU-Schlüsselmaßnahme 6
Bisherige Bezeichnung (NRW) HY_OW_U30_Morphologie
Bereich OW/GW OW
Art der Erfassung/Zählweise Einzelmaßnahme [Anzahl]
Signifikante Belastung
(nach WRRL, Anhang II)
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen
Belastung/Ursache Morphologie
Vollzugsmaßnahme Geschiebeentnahmen in Fließgewässern in NRW nicht bekannt. Wenn Geschiebeentnahmen, dann sollten diese möglichst nur in trockengefallen Bereichen erfolgen,um eine stoffliche Belastung des Gewässers zu verhindern.
Wirkung -
Nebenwirkungen
Rechtliche Grundlagen
  • §§ 8, 10 WHG, §§ 15, 17 LWG (Erlaubnis, Bewilligung)
  • Auflagen und Vorbehalt nach §§ 4 Abs. 2 Nr. 2a und 5 Abs. 1 Nr. 1a WHG;
  • regelmäßige Überprüfung erteilter Zulassungen nach (§§ 116 und 154 LWG)
  • §§ 2, 3, 7 WHG (Stau als Gewässerbenutzung)
  • § 31 WHG,§§ 87 ff. LWG (Gewässerausbau wie z.B. Strömungsregulierung, Staustufen, morphologische Veränderungen)
  • § 39 WHG, §§ 61 ff. LWG (Gewässerunterhaltung)

Berücksichtigung und Anwendung der Blauen Richtlinie in jeweils aktueller Fassung.

Potenzieller Maßnahmenträger -
Kriterien für signifikante Nutzungseinschränkungen ...
Hinweise zur Kostenermittlung Zur Zeit keine Angaben zur Kostenabschätzung bekannt. In der Regel Einzelfallabschätzung.
Dokumentationsbedarf seitens der Geschäftsstellen Es sollten Aussagen getroffen werden zum Maßnahmenträger und zu Vereinbarungen (Finanzierungsaussagen,…)
Bemerkung -
Hinweise zum Umsetzungsstatus -
Die Maßnahme ist abgeschlossen, wenn -


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LAWA-Programmmaßnahme 077

Maßnahmen zur Verbesserung des Geschiebehaushaltes bzw. Sedimentmanagement

Programmmaßnahme - 077

Maßnahmen zur Verbesserung des Geschiebehaushaltes bzw. Sedimentmanagement

Maßnahmen zur Erschließung von Geschiebequellen in Längs- und Querverlauf der Gewässer und des Rückhalts von Sand- und Feinsedimenteinträgen aus Seitengewässern, z.B. Umsetzen von Geschiebe aus dem Stauwurzelbereich von Flussstauhaltungen und Talsperren in das Unterwasser, Bereitstellung von Kiesdepots, Anlage eines Sand- und Sedimentfangs, Installation von Kiesschleusen an Querbauwerken

Belastungstyp nach WRRL, Anhang II
EU-Art nach HWRM-RL
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen: Morphologie
Zuordnung Richtlinie WRRL/OW
Wechselwirkung WRRL-HWRMRL M2
EU-Schlüsselmaßnahme 6
Bisherige Bezeichnung (NRW) HY_OW_U40_Morphologie
Bereich OW/GW OW
Art der Erfassung/Zählweise Einzelmaßnahme [Anzahl]
Signifikante Belastung
(nach WRRL, Anhang II)
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen
Belastung/Ursache Morphologie
Vollzugsmaßnahme Erschließung von Geschiebequellen in Längs- und Querverlauf der Gewässer. Maßnahmen, die eine laterale Verlagerung ermöglichen und das Umsetzen von Geschiebe aus dem Stauwurzelbereich von Flussstauhaltungen und Talsperren in das Unterwasser.
Wirkung -
Nebenwirkungen
Rechtliche Grundlagen
  • §§ 8, 10 WHG, §§ 15, 17 LWG (Erlaubnis, Bewilligung)
  • Auflagen und Vorbehalt nach §§ 4 Abs. 2 Nr. 2a und 5 Abs. 1 Nr. 1a WHG;
  • regelmäßige Überprüfung erteilter Zulassungen nach (§§ 116 und 154 LWG)
  • §§ 2, 3, 7 WHG (Stau als Gewässerbenutzung)
  • § 31 WHG,§§ 87 ff. LWG (Gewässerausbau wie z.B. Strömungsregulierung, Staustufen, morphologische Veränderungen)
  • § 39 WHG, §§ 61 ff. LWG (Gewässerunterhaltung)

Berücksichtigung und Anwendung der Blauen Richtlinie in jeweils aktueller Fassung.

Potenzieller Maßnahmenträger Inhaber/Betreiber der Stauanlage, Wasserverband, Kommune
Kriterien für signifikante Nutzungseinschränkungen -
Hinweise zur Kostenermittlung Die Kosten sind im Einzelfall zu ermitteln. Für das Geschiebemanagement in Stauhaltungen fallen dauerhafte Kosten an, die in Abhängigkeit der bewegten Volumina berechnet werden können.
Dokumentationsbedarf seitens der Geschäftsstellen Der Maßnahmenträger ist zu benennen. Die geplanten Einzelmaßnahmen sind kurz zu beschreiben, ggf. reicht auch ein Verweis auf den Umsetzungsfahrplan.
Bemerkung Geplante Maßnahmen zur linearen Durchgängigkeit sollten soweit möglich auch einen ungehinderten Geschiebetransport ermöglichen. Diese Maßnahme ist daher vorrangig dann anzuwenden, wenn eine Anwendung der Maßnahmen 68 & 69 nicht möglich ist. Die Zulassung einen eigendynamischen Entwicklung (70) führt in der Regel ebenfalls einer verstärkten Geschiebebereitstellung.
Hinweise zum Umsetzungsstatus Siehe: Umsetzungsstand von Programmmaßnahmen
Die Maßnahme ist abgeschlossen, wenn bauliche Maßnahmen müssen abgeschlossen und in Betrieb genommen sein.


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LAWA-Programmmaßnahme 076

Technische und betriebliche Maßnahmen vorrangig zum Fischschutz an wasserbaulichen Anlagen

Programmmaßnahme - 076

Technische und betriebliche Maßnahmen vorrangig zum Fischschutz an wasserbaulichen Anlagen

Technische und betriebliche Maßnahmen zum Fischschutz an/für wasserbauliche/n Anlagen, außer Maßnahmen zur Herstellung/Verbesserung der linearen Durchgängigkeit (siehe hierzu Nr. 68 und 69), wie z. B. optimierte Rechenanlagen, fischfreundliche Turbinen, Fischwanderverhaltenbezogene Steuerung

Belastungstyp nach WRRL, Anhang II
EU-Art nach HWRM-RL
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen: Morphologie
Zuordnung Richtlinie WRRL/OW
Wechselwirkung WRRL-HWRMRL M3
EU-Schlüsselmaßnahme 6
Bisherige Bezeichnung (NRW) HY_OW_U06_Morphologie
Bereich OW/GW OW
Art der Erfassung/Zählweise Einzelmaßnahme [Anzahl]
Signifikante Belastung
(nach WRRL, Anhang II)
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen
Belastung/Ursache Morphologie
Vollzugsmaßnahme Kein Schwallbetrieb von Wasserkraftanlagen, Schutzmaßnahmen bei der Abwanderung von Fischen vor der Wasserkraftturbine (z. B enger Rechenabstand)...
Wirkung Bei Beseitigung der Anlage: Herstellung der linearen Durchgängigkeit für Fisch, Makrozoobenthos und Sediment;
Nebenwirkungen
Rechtliche Grundlagen
  • §§ 8, 10 WHG, §§ 15, 17 LWG (Erlaubnis, Bewilligung)
  • Auflagen und Vorbehalt nach §§ 4 Abs. 2 Nr. 2a und 5 Abs. 1 Nr. 1a WHG;
  • regelmäßige Überprüfung erteilter Zulassungen nach (§§ 116 und 154 LWG)
  • §§ 2, 3, 7 WHG (Stau als Gewässerbenutzung)
  • § 31 WHG,§§ 87 ff. LWG (Gewässerausbau wie z.B. Strömungsregulierung, Staustufen, morphologische Veränderungen)
  • § 39 WHG, §§ 61 ff. LWG (Gewässerunterhaltung)

Berücksichtigung und Anwendung der Blauen Richtlinie in jeweils aktueller Fassung.

Potenzieller Maßnahmenträger -
Kriterien für signifikante Nutzungseinschränkungen -...
Hinweise zur Kostenermittlung

Zur Zeit einzelne und konkrete Maßnahmen nicht möglich monetär zu bewerten. Siehe auch allg. Aussagen zu "Maßnahmen/HY OW U 18 Durchgängigkeit"...

  • Bauwerke bis 1 m Höhe und 5 m Überfallbreite: 10.000 €; Bauwerke bis 1 m Höhe und 5 bis 10 m Überfallbreite: 20.000 €; Bauwerke bis 1 m Höhe und 10 bis 20 m Überfallbreite: 30.000 €; Bauwerke bis 1 m Höhe und 20 bis 50 m Überfallbreite: 50.000 €; Bauwerke bis 1 m Höhe und über 50 m Überfallbreite: 250.000 €;
  • Bauwerke bis 2 m Höhe und 10 m Überfallbreite: 50.000 €; Bauwerke bis 2 m Höhe und 10 bis 20 m Überfallbreite: 100.000 €; Bauwerke bis 2 m Höhe und 20 bis 50 m Überfallbreite: 200.000 €; Bauwerke bis 2 m Höhe und über 50 m Überfallbreite: 500.000 €;
  • Bauwerke bis 5 m Höhe: 500.000 €;
  • Abstürze bis 1 m Höhe und 5 m Überfallbreite: 10.000 €; Abstürze bis 1 m Höhe und 5 bis 10 m Überfallbreite: 20.000 €; Abstürze bis 1 m Höhe und 10 bis 20 m Überfallbreite: 30.000 €; Abstürze bis 1 m Höhe und 20 bis 50 m Überfallbreite: 50.000 €;
  • Gleiten/Rampen bis 5 m Breite: 10.000 €; Gleiten/Rampen von 5 bis 10 m Breite: 20.000 €; Gleiten/Rampen von 10 bis 20 m Breite: 30.000 €; Gleiten/Rampen von 20 bis 50 m Breite: 50.000 €; Gleiten/Rampen von über 50 m Breite: 500.000 €;
  • Pegel: 10.000 €;
  • Wasserkraftanlagen: 250.000 bis 300.000 €;
Dokumentationsbedarf seitens der Geschäftsstellen Es sollten Aussagen getroffen werden zum Maßnahmenträger und zu Vereinbarungen (Finanzierungsaussagen, Flächenmanagement,…)
Bemerkung -
Hinweise zum Umsetzungsstatus Siehe: Umsetzungsstand von Programmmaßnahmen
Die Maßnahme ist abgeschlossen, wenn -


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LAWA-Programmmaßnahme 075

Anschluss von Seitengewässern, Altarmen (Quervernetzung)

Programmmaßnahme - 075

Anschluss von Seitengewässern, Altarmen (Quervernetzung)

Maßnahmen zur Verbesserung der Quervernetzung, z.B. Reaktivierung von Altgewässern (Altarme, Altwässer), Anschluss sekundärer Auengewässer (Bodenabbaugewässer)

Belastungstyp nach WRRL, Anhang II
EU-Art nach HWRM-RL
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen: Morphologie
Zuordnung Richtlinie WRRL/OW
Wechselwirkung WRRL-HWRMRL M1
EU-Schlüsselmaßnahme 6
Bisherige Bezeichnung (NRW) HY_OW_U02_Morphologie
Bereich OW/GW OW
Art der Erfassung/Zählweise Einzelmaßnahme [Anzahl]
Signifikante Belastung
(nach WRRL, Anhang II)
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen
Belastung/Ursache Morphologie
Vollzugsmaßnahme Vorschläge für Vollzugsmaßnahmen ergeben sivch aus dem jeweiligen Umsetzungsfahrplan.
Wirkung Verschieden, Erschließung möglicher Laichhabitate und Kinderstube juveniler Formen
Nebenwirkungen
Rechtliche Grundlagen
  • §§ 27 ff. WHG, (Bewirtschaftungsziele, Bewirtschaftungsanforderungen)
  • §§ 66, 71 LWG, (Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau)
  • §§ 38 WHG, §§ 31, 61 LWG (Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen)
  • Berücksichtigung und Anwendung der Blauen Richtlinie in jeweils aktueller Fassung.
Potenzieller Maßnahmenträger -
Kriterien für signifikante Nutzungseinschränkungen
Hinweise zur Kostenermittlung

Standardkostenansätze:

  • unterer Ansatz: 120.000 €/ha
  • mittlerer Ansatz: 200.000 €/ha
  • oberer Ansatz: 280.000 €/ha

Von den Geschäftstellen ist pro Wasserkörpergruppe die erforderlich Flächengröße mit dem am besten passenden Ansatz (unterer/mittlerer/oberer) zu multiplizieren um die erforderlichen Investionen zu erhalten.

Die folgenden Hinweise können behilflich sein für die Abschätzung von Investionen für die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Flächen:
Die mittleren Kosten für Grünland (abgeschätztes NRW-Mittel) liegen mit 2 €/m² unter denen von Acker mit 3 €/m².

Dokumentationsbedarf seitens der Geschäftsstellen Auf Grundlage der Defizite in den Bereichen Fische und MZB sowie unter Berücksichtigung der Belastungsfallgruppe und des Trittsteinkonzepts sollen auf Ebene der PE (falls möglich auch auf Ebene der WKG) die für einen guten Zustand / GÖP erforderlichen Flächengrößen abgeschätzt werden und die mögliche Lage dieser Flächen beschrieben werden. Es sollten Aussagen getroffen werden zum Maßnahmenträger und zu Vereinbarungen (Finanzierungsaussagen, Flächenmanagement,…)
Bemerkung Bei der Umsetzung vor Ort (Planung der Vollzugsmaßnahmen) können KNEFs und Gewässerentwicklungskonzepte als Basis dienen.
Hinweise zum Umsetzungsstatus Siehe: Umsetzungsstand von Programmmaßnahmen
Die Maßnahme ist abgeschlossen, wenn bauliche Maßnahmen abgeschlossen und "in Betrieb" sind.


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LAWA-Programmmaßnahme 074

Maßnahmen zur Auenentwicklung und zur Verbesserung von Habitaten

Programmmaßnahme - 074

Maßnahmen zur Auenentwicklung und zur Verbesserung von Habitaten

Maßnahmen zur Auenentwicklung und zur Verbesserung von Habitaten in der Aue, z.B. Reaktivierung der Primäraue (u.a. durch Wiederherstellung einer natürlichen Sohllage) , eigendynamische Entwicklung einer Sekundäraue, Anlage einer Sekundäraue (u.a. durch Absenkung von Flussufern), Entwicklung und Erhalt von Altstrukturen bzw. Altwassern in der Aue, Extensivierung der Auennutzung oder Freihalten der Auen von Bebauung und Infrastrukturmaßnahmen

Belastungstyp nach WRRL, Anhang II
EU-Art nach HWRM-RL
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen: Morphologie
Zuordnung Richtlinie WRRL/OW
Wechselwirkung WRRL-HWRMRL M1 (Außen-bereich),M2 (Innen-bereich)
EU-Schlüsselmaßnahme 6
Bisherige Bezeichnung (NRW) HY_OW_U42_Morphologie
Bereich OW/GW OW
Art der Erfassung/Zählweise Maßnahmenfläche [ha]
Signifikante Belastung
(nach WRRL, Anhang II)
Hydromorphologie und Durchgängigkeit Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen
Belastung/Ursache Morphologie
Vollzugsmaßnahme * G3.1: Reaktivierung der Primäraue * G3.2: Eigendynamische Entwicklung einer Sekundäraue * G3.3: Anlage einer Sekundäraue * G3.4: Entwicklung und Erhalt von Altstrukturen, Altwassern in der Aue * G3.5: Anlage eines Uferstreifens * G3.6: Extensivierung der Auennutzung * G3.7: Auen von Bebauung und Infrastrukturmaßnahmen freihalten
Wirkung -
Nebenwirkungen
Rechtliche Grundlagen
  • §§ 27 ff. WHG, (Bewirtschaftungsziele, Bewirtschaftungsanforderungen)
  • §§ 66, 71 LWG, (Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau)
  • §§ 38 WHG, §§ 31, 61 LWG (Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen)
  • Berücksichtigung und Anwendung der Blauen Richtlinie in jeweils aktueller Fassung.
Potenzieller Maßnahmenträger Gewässerunterhaltungspflichtige
Kriterien für signifikante Nutzungseinschränkungen -
Hinweise zur Kostenermittlung

Standardkostenansätze:

  • unterer Ansatz: 120.000 €/ha
  • mittlerer Ansatz: 200.000 €/ha
  • oberer Ansatz: 280.000 €/ha

Von den Geschäftsstellen ist die erforderliche Flächengröße mit dem am besten passenden Ansatz (unterer/mittlerer/oberer) zu multiplizieren um die erforderlichen Investitionen zu erhalten. Die folgenden Hinweise können behilflich sein für die Einstufung:

  • Flächen bereitstellen: Grünland 2 €/m²; Acker 3 €/m²
  • Umwandlung Ackerland in Grünland: 250-400 €/ha
  • Extensive Grünlandbewirtschaftung: 70 - 200 €/ha
  • Anlage eines neuen Auengewässers (Kleingewässer < 1000m²):20 - 40€/m³
  • Anlage eines neuen Auengewässers (Gewässer > 1000m²):18 - 40€/m³
  • Strukturelle Aufwertung der Aue: 2000 - 15.000€/ha
  • Entwicklung von Auenvegetation: 2000 - 15.000€/ha
  • Auenverträgliche Bewirtschaftung/Nutzung: 150 - 500€/haxJahr
  • Reaktivierung/Sanierung von Auengewässern: 100.000 - 250.000€/ha
  • Abgrabung einer Sekundäraue bei kleinen Fließgewässern (<5m): 40 - 120€/m³
  • Abgrabung einer Sekundäraue bei mittleren Fließgewässern (<10m): 40 - 180€/m³
  • Abgrabung einer Sekundäraue bei größeren Fließgewässern (>10m): 40 - 250€/m³
  • Anlage eines Uferstreifens: ca 6€/m² (Baum - und Strauchpflanzung)
Dokumentationsbedarf seitens der Geschäftsstellen n der Regel ist ein ein Verweis auf den zugehörigen Umsetzungsfahrplan (Kooperation) erforderlich. Werden Ergänzungen des UFP für erforderlich gehalten, sind diese stichwortartig (Art, Lage, Umfang) festzuhalten.
Bemerkung -
Hinweise zum Umsetzungsstatus Siehe: Umsetzungsstand von Programmmaßnahmen
Die Maßnahme ist abgeschlossen, wenn Die Maßnahme ist vollständig abgeschlossen, soweit vorgesehen liegen erste Ergebnisse eines Erfolgsmonitorings vor.


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LAWA-Programmmaßnahme 073

Maßnahmen zur Habitatverbesserung im Uferbereich

Programmmaßnahme - 073

Maßnahmen zur Habitatverbesserung im Uferbereich

Anlegen oder Ergänzen eines standortheimischen Gehölzsaumes (Uferrandstreifen), dessen sukzessive Entwicklung oder Entfernen von standortuntypischen Gehölzen; Ersatz von technischem Hartverbau durch ingenieurbiologische Bauweise; Duldung von Uferabbrüchen Hinweis: primäre Wirkung ist Verbesserung der Gewässermorphologie (Abgrenzung zu Maßnahme 28)

Belastungstyp nach WRRL, Anhang II
EU-Art nach HWRM-RL
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen: Morphologie
Zuordnung Richtlinie WRRL/OW
Wechselwirkung WRRL-HWRMRL M1 (Außenbereich),M2 (Innenbereich)
EU-Schlüsselmaßnahme 6
Bisherige Bezeichnung (NRW) HY_OW_U43_Morphologie
Bereich OW/GW OW
Art der Erfassung/Zählweise Länge [km]
Signifikante Belastung
(nach WRRL, Anhang II)
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen
Belastung/Ursache Morphologie
Vollzugsmaßnahme

Zugeordnete Vollzugsmaßnahmen:

  • G2.1: Anlegen/Ergänzen eines standortheimischen Gehölzsaumes
  • G2.2: Sukzessive Entwicklung eines Gehölzsaumes
  • G2.3: Entfernen standortuntypischer Gehölze
Wirkung

Verbesserung der Gewässerstruktur durch Gehölzentwicklung entlang der Gewässer und in ihren Auen. Verbesserung der Temperatur-, ph-Bedingungen im Gewässer durch Beschattung, Verbesserung der natürlichen Strukturvielfalt durch natürliche Nachlieferung von Laub, Geäst und Totholz.

Durch das Entfernen standortuntypischer Gehölze kommt es zu einer Verbesserung des Stoffhaushalts, da Laub- bzw. Nadeleintrag negative Wirkungen z. B. auf den pH haben können und die Biomasse teils nur erschwert abgebaut werden kann.

Als alleinige Maßnahme für einen Wasserkörper ist nur eine minimale Wirkung zu erwarten, die Kombination mit Verbesserungen der Gewässersohle und der Linienführung wird empfohlen.

Nebenwirkungen
Rechtliche Grundlagen
  • §§ 27 ff. WHG, (Bewirtschaftungsziele, Bewirtschaftungsanforderungen)
  • §§ 66, 71 LWG, (Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau)
  • §§ 38 WHG, §§ 31, 61 LWG (Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen)
  • Berücksichtigung und Anwendung der Blauen Richtlinie in jeweils aktueller Fassung.
Potenzieller Maßnahmenträger -
Kriterien für signifikante Nutzungseinschränkungen -
Hinweise zur Kostenermittlung

Standardkostenansätze:

  • unterer Ansatz: 5 €/m
  • mittlerer Ansatz: 7,5 €/m
  • oberer Ansatz: 10 €/m

Von den Geschäftsstellen sind pro Wasserkörpergruppe die erforderlichen Gewässerlängen mit dem am besten passenden Ansatz (unterer/mittlerer/oberer) zu multiplizieren um die Investitionen zu erhalten.

Folgende Hinweise könne bei der Einstufung behilflich sein:

Bei der sukzessiven Entwicklung eines Gehölzsaumes entstehen i. d. R. keine Kosten.

Neuanpflanzung Ufergehölze:

  • ca. 6 €/m² (Mittelwert aus Baum- und Strauchpflanzung);
  • bei Initialpflanzung nur ca. 15 % der Kosten Gehölzentfernung:
  • Große Bäume (Durchmesser > 100 cm): ca. 600 €/Baum;
  • Mittlere Bäume (Durchmesser 50 – 100 cm): ca. 350 €/Baum;
  • Kleinere Bäume/Gehölze (Durchmesser 30 – 50 cm): 150 €/Baum;
  • Kleine Bäume/Gehölze (Durchmesser < 30 cm): 15 €/Baum
Dokumentationsbedarf seitens der Geschäftsstellen n der Regel ist ein ein Verweis auf den zugehörigen Umsetzungsfahrplan (Kooperation) erforderlich. Werden Ergänzungen des UFP für erforderlich gehalten, sind diese stichwortartig (Art, Lage, Umfang) festzuhalten.
Bemerkung

In NRW sollen unter dieser Maßnahmen nur Maßnahmen zur Gehölzentwicklung verstanden werden. Weitere Maßnahmen zur Uferentwicklung lassen sich häufig nicht von Maßnahmen an der Sohle/Lauf (71, 72) abtrennen und werden daher hierunter geführt.

Die Maßnahme sollte je nach Entwicklung der ökologischen Bewertung fortgeschrieben werden. Dabei sind vor allem die Bewertung des MZB und der Fische zu betrachten. Die Maßnahme trägt in besonderem Maße zur Verringerung sommerlicher Wassertemperaturen und ggf. zur Strukturvielfalt (Wurzelgeflechte, Strömunglenkung) bei.

Hinweise zum Umsetzungsstatus Siehe: Umsetzungsstand von Programmmaßnahmen
Die Maßnahme ist abgeschlossen, wenn Alle im Umsetzungsfahrplan vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt sind. Es es zu berücksichtigen, dass diese Maßnahme fortgeschrieben werden sollte, wenn nach Umsetzung der Einzelmaßnahmen keine Verbesserung des ökologischen Zustands/Potenzials eintrifft.


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LAWA-Programmmaßnahme 072

Maßnahmen zur Habitatverbesserung im Gewässer durch Laufveränderung, Ufer- oder Sohlgestaltung

Programmmaßnahme - 072

Maßnahmen zur Habitatverbesserung im Gewässer durch Laufveränderung, Ufer- oder Sohlgestaltung

Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur von Sohle und Ufer mit baulicher Änderung der Linienführung z.B. Maßnahmen zur Neutrassierung (Remäandrierung) oder Aufweitung des Gewässergerinnes. Geht im Gegensatz zu Maßnahme 70 über das Initiieren hinaus.

Belastungstyp nach WRRL, Anhang II
EU-Art nach HWRM-RL
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen: Morphologie
Zuordnung Richtlinie WRRL/OW
Wechselwirkung WRRL-HWRMRL M1
EU-Schlüsselmaßnahme 6
Bisherige Bezeichnung (NRW) HY_OW_U17_Morphologie
Bereich OW/GW OW
Art der Erfassung/Zählweise Länge [km]
Signifikante Belastung
(nach WRRL, Anhang II)
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen
Belastung/Ursache Morphologie
Vollzugsmaßnahme

Zugeordnete Vollzugsmaßnahmen:

  • G1.3.1 Sohl- und Uferverbau entfernen
  • G1.3.2 Maßnahmen zum Totholzdargebot

Siehe zu G1.3.1 und G1.3.2 auch Maßnahmen/HY OW U44 Morphologie

  • G1.4 Anlage von Sohl-/Uferstrukturierung und Gerinneverläufen
  • G1.4.1 Neutrassierung des Gerinnes
  • G1.4.2 Aufweitung des Gerinnes
  • G1.4.3 Anlage von Initialgerinnen

Ausbildung eines asymetrischen Querprofils/streckenweise Gewässerbettaufweitung, Entwicklung von Sedimentbänken, Einbau von Holzstrukturen, Öffnen bestehender Ufersicherung (Steinschüttung), freie Umlagerungsdynamik des Sedimentes, Ausbildung eines pendelnden Verlaufes, Ausbildung von Nebengrinnen dem Referenztyp entsprechend

Wirkung -
Nebenwirkungen
Rechtliche Grundlagen
  • §§ 27 ff. WHG, (Bewirtschaftungsziele, Bewirtschaftungsanforderungen)
  • §§ 66, 71 LWG, (Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau)
  • §§ 38 WHG, §§ 31, 61 LWG (Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen)
  • Berücksichtigung und Anwendung der Blauen Richtlinie in jeweils aktueller Fassung.
Potenzieller Maßnahmenträger Wasserverband, Kommune
Kriterien für signifikante Nutzungseinschränkungen -
Hinweise zur Kostenermittlung

Standardkostenansätze:

  • unterer Ansatz: 100 €/m (im Allgemeinen bei Anhebung der GSG um eine Stufe)
  • mittlerer Ansatz: 200 €/m (im Allgemeinen bei Anhebung der GSG um zwei Stufen)
  • oberer Ansatz: 300 €/m (im Allgemeinen bei Anhebung der GSG um drei Stufen)

Von den Geschäftstellen sind pro Wasserkörpergruppe die erforderlichen Gewässerlängen mit dem am besten passenden Ansatz (unterer/mittlerer/oberer) zu multiplizieren um die Investitionen zu erhalten.

Kosten für erforderlichen Grunderwerb zur Bereitstellung eines Entwicklungskorridors sind nicht quantifiziert.

Folgende Hinweise können bei der Einstufung behilflich sein: Kostenschätzung für das Entfernen von Sohl - und Uferverbau:

Pro Gewässerstrukturgüteklasse sind ca. 50€/m anzusetzen, insbesondere eventuell geänderte Unterhaltungskosten sind im Nachhinein zu berücksichtigen.

Kostenschätzung für Maßnahmen zum Totholzangebot:

a) Neuanpflanzung Ufergehölze:

  • ca. 6 €/m² (Mittelwert aus Baum- und Strauchpflanzung);
  • bei Initialpflanzung nur ca. 15 % der Kosten

b) Gehölzentfernung:

  • Große Bäume (Durchmesser > 100 cm): ca. 600 €/Baum;
  • Mittlere Bäume (Durchmesser 50 – 100 cm): ca. 350 €/Baum;
  • Kleinere Bäume/Gehölze (Durchmesser 30 – 50 cm): 150 €/Baum;
  • Kleine Bäume/Gehölze (Durchmesser < 30 cm): 15 €/Baum

Kostenschätzung für Neutrassierung des Gerinnes:

  • < 10m Sohlbreite: 200 bis 300€/m;
  • > 10m Sohlbreite: 300 bis 1000€/m.

Für die Neutrassierung ist i. d. R. ein Entwicklungskorridor erforderlich sowie ein Verfahren nach § 31 WHG

Kostenschätzung für Aufweitung des Gerinnes:

  • < 10m Sohlbreit: 200 bis 300€/m;
  • > 10m Sohlbreite 300 bis 600€/m.

Flächen für die Aufweitung oder ein Entwicklungskorridor sind bereitzustellen. Häufig Verfahren nach § 31 WHG.

Kostenschätzung für die Anlage von Initialgerinnen:

Die Kosten liegen aufgrund der geringeren Dimensionierung entsprechend niedriger als die Kostenansätze bei einer Neutrassierung (rd. 25-50%). Entwicklungskorridor ist bereitzustellen, zumeist Verfahren nach § 67 ff WHG.

Dokumentationsbedarf seitens der Geschäftsstellen In der Regel ist ein ein Verweis auf den zugehörigen Umsetzungsfahrplan (Kooperation) erforderlich. Werden Ergänzungen des UFP für erforderlich gehalten sind diese stichwortartig (Art, Lage, Umfang) festzuhalten.
Bemerkung In der Regel handelt es sich hier um Maßnahmen zum "Bau" eines Strahlursprungs oder eines Trittsteins. Die notwendigen Einzelmaßnahmen sind im Umsetzungsfahrplan hinterlegt, auf den verweisen werden sollte. Soweit Ergänzungen für den UFP erforderlich sind, sollten diese kurz beschrieben (wo, was, wer, wann) und im Maßnahmenprogramm dokumentiert werden.
Hinweise zum Umsetzungsstatus Siehe: Umsetzungsstand von Programmmaßnahmen
Die Maßnahme ist abgeschlossen, wenn wenn der geplante Entwicklungskorridor für das Gewässer dauerhaft gesichert ist und die geplanten Einzelmaßnahmen umgesetzt sind.


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LAWA-Programmmaßnahme 071

Maßnahmen zur Habitatverbesserung im vorhandenen Profil

Programmmaßnahme - 071

Maßnahmen zur Habitatverbesserung im vorhandenen Profil

Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Sohlstruktur, Breiten- und Tiefenvarianz ohne Änderung der Linienführung (insbesondere wenn keine Fläche für Eigenentwicklung vorhanden ist), z. B. Einbringen von Störsteinen oder Totholz zur Erhöhung der Strömungsdiversität, Erhöhung des Totholzdargebots, Anlage von Kieslaichplätzen

Belastungstyp nach WRRL, Anhang II
EU-Art nach HWRM-RL
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen: Morphologie
Zuordnung Richtlinie WRRL/OW
Wechselwirkung WRRL-HWRMRL M1
EU-Schlüsselmaßnahme 6
Bisherige Bezeichnung (NRW) HY_OW_U44_Morphologie
Bereich OW/GW OW
Art der Erfassung/Zählweise Länge [km]
Signifikante Belastung
(nach WRRL, Anhang II)
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen
Belastung/Ursache Morphologie
Vollzugsmaßnahme Maßnahmen die sich auf den Bereich der Gewässersohle bzw. des bestehenden Profils beschränken. Soll eine eigendynamische Entwicklung eingeleitet werden, wird empfohlen statt dessen die Maßnahme 70 zu wählen. Einzelmaßnahmen ergeben sich in der Regel aus dem Umsetzungsfahrplan für diesen Wasserkörper. Ggf. sind weitere Maßnahmen zu ergänzen.
Wirkung -
Nebenwirkungen
Rechtliche Grundlagen
  • §§ 27 ff. WHG, (Bewirtschaftungsziele, Bewirtschaftungsanforderungen)
  • §§ 66, 71 LWG, (Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau)
  • §§ 38 WHG, §§ 31, 61 LWG (Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen)
  • Berücksichtigung und Anwendung der Blauen Richtlinie in jeweils aktueller Fassung.
Potenzieller Maßnahmenträger Kommune, Wasserverband, private Träger (z. B. für eine Ausgleichsmaßnahme)
Kriterien für signifikante Nutzungseinschränkungen -
Hinweise zur Kostenermittlung

Hinweis: Sätze von 2008, Anpassung erforderlich

Standardkostenansätze:

  • unterer Ansatz: 5 €/m
  • mittlerer Ansatz: 7,5 €/m
  • oberer Ansatz: 10 €/m

Von den Geschäftsstellen sind die erforderlichen Gewässerlängen mit dem am besten passenden Ansatz (unterer/mittlerer/oberer) zu multiplizieren um die Investitionen zu erhalten.

Folgende Hinweise könne bei der Einstufung behilflich sein:

Kostenschätzung zum Entfernen von Sohl- und Uferverbau:

Pro Gewässerstrukturgüteklasse sind ca. 50€/m anzusetzen, insbesondere eventuell geänderte Unterhaltungskosten sind im Nachhinein zu berücksichtigen. Allgemein sind z. B. Kosten aus der Literatur aus konkreten Maßnahmen bekannt, die sich alleine auf das Entfernen von Sohlschalen oder Böschungsfußsicherungen (Steinschüttungen) beziehen (siehe auch unter "Bemerkungen"), wobei Steinschüttungen zur Habitatverbesserungen auch nur in die Sohle geschoben werden können.

  • < 10m Sohlbreite 5€/m;
  • > 10m Sohlbreite bis 20€/m

Kostenschätzung zum Einbringen von Totholz:

Beim Belassen entstehen keine Kosten. Die Beobachtung im Rahmen der Unterhaltung ist sinnvoll.

Einbringen:

  • Gewässer < 10m Sohlbreite ohne Sicherung: 100€/Element
  • Gewässer < 10m Sohlbreite mit Sicherung: 400€/Element
  • Gewässer > 10m Sohlbreite ohne Sicherung: 200€/Element
  • Gewässer > 10m Sohlbreite mit Sicherung: 500 - 1000€/Element
Dokumentationsbedarf seitens der Geschäftsstellen In der Regel ist ein ein Verweis auf den zugehörigen Umsetzungsfahrplan (Kooperation) erforderlich. Werden Ergänzungen des UFP für erforderlich gehalten, sind diese stichwortartig (Art, Lage, Umfang) festzuhalten.
Bemerkung Umsetzung kurzfristig, Wirksamkeit kurzfristig bis mittelfristig. Sinnvoll ist die Prüfung der hydraulischen Rahmenbedingungen, die Minimierung der Verklausungsgefahr durch Auswahl geegneter Gewässerstrecken oder entsprechende Sicherungen beim Einbringen von Totholz. Siehe auch Bericht: "Erfolgskontrolle von Maßnahmen zur Unterhaltung und zum naturnahen Ausbau von Gewässern", im Auftrag des MKULNV, Oktober 2005; Auftragnehmer: Universität zu Köln, Geographisches Institut; Hydrotec Ing.-Ges.mbh, Aachen; Planungsbüro Koenzen, Hilden.
Hinweise zum Umsetzungsstatus Siehe: Umsetzungsstand von Programmmaßnahmen
Die Maßnahme ist abgeschlossen, wenn

wenn der gute ökologische Zustand/das gute ökologische Potenzial erreicht ist. Dies kann bereits vor Umsetzung aller im UFP festgelegten Maßnahmen der Fall sein (iterativer Ansatz). Eine Umsetzung aller geplanten Einzelmaßnahmen ist erwünscht, um die otimale Wirkung zu gewährleisten.

Wird der GÖZ/das GÖP trotz Umsetzung aller Einzelmaßnahmen nicht erreicht und ist dies auf Defizite der Gewässermorphologie zurückzuführen (Expertenbewertung) ist zu prüfen, ob weitere EM ergänzt werden müssen oder weitere Maßnahmen aus dem Bereich 70-75 erforderlich sind.


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